Pitavalgeschichte
Stand 12. Oktober 2022
engl. cause célèbre, frz. cause célèbre
Prozess- oder Rechtsfallerzählung, bei der weder die Taten noch die Täter*innen, sondern die Anwälte und ihre Plädoyers im Zentrum stehen. Namensgebend ist der Autor der Sammlung Causes célèbres et intéressantes avec les jugemens qui les ont décidées (Paris 1734–1743, 20 Bände), François Gayot de Pitaval. Modellgebend für den Aufbau der Pitavalgeschichten ist die juristische Textsorte der ‚Relation‘.
1. Einleitung
Gattungsgeschichtlich stehen die Pitavalgeschichten in einer Traditionslinie mit Matteo Bandellos Novellen (ab 1554), übersetzt von François de Belleforest als Histoires Tragiques (1568), François de Rossets Les histoires memorables, et tragiques de ce temps (1614) und Jean-Pierre Camus’ Spectacles d’Horreur (1630) (vgl. Lüsebrink 1983, 104). Doch entspricht ihre Faktur vielmehr der juristischen Textsorte der ‚Relation‘.
In der frühneuzeitlichen Rechtspflege ist es gängige Praxis, dass die Urteils- und Entscheidungsinstanz auseinanderfallen. Das im konkreten Rechtsfall zuständige Gericht entscheidet also den anhängigen Prozess nicht selbst, sondern legt seinem Urteil die Einschätzung eines um Rechtsbelehrung angefragten Spruchkollegiums zugrunde. Um dieses umfassend in Kenntnis zu setzen, wird im Rahmen der Aktenversendung ein ‚Geschichtsbericht‘ verfasst, in dem der vorliegende Sachverhalt festgestellt ist und der gemeinsam mit dem bis dato angefallenen Aktenmaterial versandt wird (vgl. Oestmann 2008). Der Geschichtsbericht und die angehängten Akten bilden zusammen die ‚Relation‘ (vgl. Schild 1991, 165–172).
Gayot de Pitaval adaptiert diese Textsorte der juristischen Praxis, wenn seine Geschichten eingangs den Sachverhalt in literarisch gestalteter Form darlegen und das folgende Prozessgeschehen unter Vergegenständlichung von Anklageschriften, Gutachten und anwaltlichen Plädoyers narrativ entfalten (vgl. Speth 2023). Durch die Vielzahl der Stimmen, Perspektiven und integrierten Textsorten sind Pitavalgeschichten ausgesprochen hybrid und können einen beachtlichen Umfang erreichen. So nimmt Pierre Mêge, Soldat de Marine, reconnu par le Parlement de Provence pour être le Sieur de Caille Gentilhomme, & pour être Pierre Mêge par le Parlement de Paris allein schon mehr als die Hälfte des zweiten Bandes ein (vgl. Gayot 21735, Bd. 2, 1–349). Am Ende der Pitavalgeschichten steht in der Regel der wörtlich zitierte Urteilstext nebst einer eigenen Begründung und Erklärung dieses Urteils, was über zeitgenössische Urteilssammlungen hinausweist und der richterlichen Praxis entgegensteht (vgl. Dauchy/Demars-Sion 2006, 127; dazu Achermann 2023). Mit seinen fachlichen Erläuterungen zielt Gayot darauf ab, seine Leser und explizit auch intendierte Leserinnen in die Lage zu versetzen, auf der Basis der auktorial etablierten Sachverhalte und in Übereinstimmung mit dem Urteilsspruch selbst eine Entscheidung zu treffen. Während Gayot explizit „des Lectrices“ anspricht (1736, Bd. 8, ij) und ein weiblicher Rezipientenkreis im Rahmen der ausgeprägten französischen Salonkultur durchaus wahrscheinlich ist, bestreitet eine Rezension der anonymen deutschen Übersetzung vehement, dass es einen entsprechenden Markt gäbe (vgl. Anonym 1750, 486 f.). An den Teil mit der Prozessgeschichte können sich noch Hinweise auf rechtliche Reglementierungen im Wandel der Zeiten oder auf Prozesse und Geschichten verwandten Inhalts anschließen.
Bei den Pitavalgeschichten stehen anders als bei der später populären Kriminalgeschichte weder die Tat, noch die Täterinnen und Täter im Fokus, sondern die gerichtliche Verhandlung. Somit sind die Anwälte die Helden der Pitavalgeschichten (vgl. Speth 2022, 137). Das rhetorische Geschick ihrer Plädoyers ist der eigentliche Erzählanlass. Durch seine Auswahl und stilistische Bearbeitung erfüllen die Pitavalgeschichten die Funktion „einer Schule der Beredsamkeit“ (Achermann 2023). Erst im Verlauf des weiteren 18. und vor allem dann im beginnenden 19. Jh. verschiebt sich die Wahrnehmung auf die Protagonisten jener Geschichten, in denen es um Fehlurteile des Ancien Régimes geht. Die Pitavalgeschichten werden in der Reformdebatte zu Referenzpunkten der Kritik.
2. Das Verhältnis von Fakt und Fiktion
Diese Form erzählerischer Gestaltung historischer Rechtsfälle im Rückgriff auf Aktenmaterial und im Gestus des authentischen Berichts führt zu einem deutungsbedürftigen Verhältnis von Fakt und Fiktion. Bei der für einen frühmodernen Erzähltext untypischen Vergegenständlichung von Dokumenten darf nicht übersehen werden, dass es sich bei Pitavalgeschichten um literarische Gestaltungen auf der Grundlage historischer Rechtsfälle und Gerichtsprozesse handelt. Selbst in denjenigen Fällen, in denen Gayot auf unveröffentlichte Schriften befreundeter Kollegen zurückgreift oder von Prozessen erzählt, an denen er als Anwalt selbst beteiligt ist, sind die schriftstellerischen Freiheiten, die er sich zugesteht, nicht zu unterschätzen. Die Sachverhaltsfeststellung als Geschichtsbericht („l’Histoire qui est à la tête des Causes pour l’ordre des faits“, Gayot 1734, Bd. 3, iv f.), stammt ebenso von ihm wie „les réflexions“ über die einzelnen Fälle und auch „le stile“ der Pitavalgeschichten sei „purement de moi“ (ebd.).
Gerade die vergegenständlichten Plädoyers verändert Gayot teils erheblich, da es schließlich auf ihn als den Verfasser der Sammlung zurückfiele, wenn diese Schriften schlecht geschrieben wären (vgl. ebd., v f.). Dies betrifft formale Aspekte im Bereich von Rhetorik und Ästhetik ebenso wie die argumentative Logik oder die Subsumtion des vorliegenden Falls unter das geltende Recht. Ein extremes Beispiel für Gayots Bearbeitungslizenz stellt das Plädoyer der Renée Corbeau dar. Es steht im Zentrum der kurzen Geschichte Fille qui par son eloquence empêche l’exécution d’un Arrêt qui condamnoit à mort son Amant (Gayot 21735, Bd. 1, 52–63). Gegenüber seiner Vorlage, Les Questions illustres des Julien Peleus (1606, 708), verfünffacht Gayot die Länge der gerichtlichen Rede, die er zudem in direkte Ich-Form transformiert. Gayots Renée zielt damit auf das Mitleid der Richter, die doch nach „les loix de l’amour“ richten und ihren zum Tode verurteilten Geliebten retten sollen (ebd., 58; vgl. dazu Speth 2023).
Im Hinblick auf Fakt und Fiktion der Pitavalgeschichten ist zu berücksichtigen, dass bereits die Faktizität dessen, was in den Plädoyers vorgebracht wird, durchaus in Frage steht. Die Wirklichkeit wird hier in gefilterter, parteiisch perspektivierter und rhetorisch überhöhter Form gebrochen. Auch die im weltlichen Inquisitionsprozess protokollierten Aussagen sind nicht als Ego-Dokumente misszuverstehen. Denn während des Verhörs werden die mündlichen Aussagen in eine juristische Schriftsprache transformiert. Dadurch wird nur festgehalten, was aktenkundig werden soll und zwar in Formulierungen, die direkt gerichtlich zu verwerten sind (vgl. Niehaus 2003, 160–168). Selbst wenn Gayot das rezipierte Aktenmaterial wörtlich zitieren würde, wäre dieses dann zwar authentisch, die dargelegten Sachverhalte wären dadurch aber noch lange nicht historisch faktisch, wenn darunter nicht die Faktizität der Akten, sondern die Faktizität der in den Akten festgehaltenen Handlungen verstanden wird (vgl. Speth 2021).
Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der juristische und kriminologische Erfahrungshorizont zumindest des großen, fachfremden Teils des intendierten Publikums medial und insbesondere literarisch vermittelt ist (vgl. Linder/Schönert 1983, 203). Das bedeutet, dass die rechtspraktischen und rechtshistorischen Gegenstände der Pitavalgeschichten in ihrer Referentialität von den Rezipienten danach beurteilt werden, ob sie mit den nur angelesenen Kenntnissen übereinstimmen. Tatsächliche Welthaltigkeit muss daher kein Garant einer Authentizitätswahrnehmung sein. Umgekehrt erreicht die Freiheit beim Verfassen von Pitavalgeschichten dort eine Grenze, wo von Tatbeständen erzählt werden soll, die realweltlich offensichtlich nicht justiziabel sind. Denn der Bezug „zwischen (fiktiver) Handlung und strafrechtlicher Norm“ ist obligatorisch (ebd., 205), wenn ein als ‚aktenmäßig‘ apostrophiertes Erzählen goutiert werden soll.
Für Gayot selbst liegt der Wert seiner Prozessgeschichten programmatisch in der Wahrheit des erzählten Wunderbaren. Nur da es sich um ‚true crime‘ handelt, stelle sich beim Publikum „un plaisir pur, exquis“ ein (Gayot 21735, Bd. 1, vj) – nach der ersten deutschen Übersetzung von 1747 „ein reines und wahres Vergnügen“ ([Kiesewetter] 1747, Bd. 1, fol. *4vo). Gayot grenzt sich hier von der Romangattung ab, die aufgrund der Fiktionalität des Erzählten nur „un plaisir empoisonné“ (Gayot 21735, Bd. 1, v), ein vergiftetes Vergnügen also, bereite (vgl. dazu Behrens/Zelle 2020, 216 f.; Speth 2022, 160 f.; und Achermann 2023). Carsten Zelle zieht daher in Erwägung, dass es sich bei den Pitavalgeschichten, um einen „jansenistisch inspirierten Gegenentwurf zum beargwöhnten Aufstieg des Romans“ handelt (Zelle 2023). Der anonyme deutsche Übersetzer merkt dazu kritisch an, dass das Vergnügen, das sich bei der Lektüre einstelle, andere Ursachen haben müsse, nämlich erstens die „glückliche[ ] Art“ der Erzählung, zweitens das „Unerwartete[ ]“ des Prozessverlaufs, drittens die „Geschicklichkeit der Advocaten“ und viertens die „Gerechtigkeit der gefällten Endurtheile“ ([Kiesewetter] 1747, Bd. 1, fol. *4vo). Es würde sich um „ein grausames Vergnügen“ handeln, wenn bei der Rezeption die Wahrheit der erzählten Verbrechen eine Rolle spielte.
3. Abgrenzung von der literarischen Rechtsfallgeschichte
Dass Pitavalgeschichten auch als Rechtsfallgeschichten bezeichnet werden können, liegt an der Unschärfe des Begriffs ‚Fallgeschichte‘ (vgl. Düwell/Pethes 2014, 20). Dies betrifft weniger die große disziplinäre Vielfalt als den je unterschiedlichen Grad der narrativen Ausformung unter teilweisem Einbezug fiktionaler Elemente. Versteht man unter einer ‚Fallgeschichte‘ „alle Erzähltexte, die den Ablauf eines Rechtsverfahrens inklusive der Rekonstruktion des Tathergangs darstellen“ (Pethes 2018, 43), so handelt es sich bei den Pitavalgeschichten tatsächlich um juristische ‚Fallgeschichten‘. Nur auf der Grundlage dieses weiten Begriffsverständnisses kann Nicolas Pethes den ‚Pitaval‘ als „die berühmteste Sammlung juristischer Fallgeschichten“ bezeichnen (Pethes 2009, 271). Doch erinnert seine Beschreibung, dass der ‚Pitaval‘ „die Absicht authentischer Dokumentation mit der Bereitstellung eines lehrhaften Exempels in Form einer dramatischen Schilderung psychologischer Konflikte“ verbinde (vgl. ebd.), eher an spätere Bearbeitungen – etwa durch François Richer oder unter der Herausgeberschaft Friedrich Schillers – als an die Sammlung Gayots de Pitaval. Schließlich sind diesem die genuin rechtlichen Zusammenhänge wichtiger als psychologische Erwägungen, die erst mit dem Übergang vom Tat- zum Täterstrafrecht an juristischer Relevanz gewinnen.
Zwar ist die für eine Klassifizierung als ‚Fallgeschichte‘ wichtige Eigenschaft der Serialität gegeben, da die Pitavalgeschichten zunächst in eigenständigen Sammlungen verlegt werden (Pitaval). Doch entfällt das Kriterium, sobald in der Rezeption einzelne Geschichten gemeinsam mit Kriminalerzählungen in Anthologien wiederaufgelegt werden. Umgekehrt können einzelne Pitavalgeschichten jedoch auch durch die Aufnahme in juristische Hand- und Lehrbücher zu Fallgeschichten werden (vgl. Rückert 1991, 287–292). Um 1800 dienen sie so etwa als Material, um Probleme des positiven Rechts zu erläutern (vgl. ebd., 293–296). Auch im Rahmen der popularisierenden Vermittlung von Rechtskenntnissen finden sie Anwendung (vgl. ebd., 304 f.).
Schwerer wiegt im Hinblick auf eine mögliche Klassifikation als ‚Fallgeschichte‘ jedoch die Art und Weise des Bezugs der besonderen Geschichten auf eine allgemeine Norm. Gemeinsam ist den Pitavalgeschichten nämlich lediglich, dass historische Rechtsfälle gerichtlich verhandelt wurden. Dabei handelt es sich um Strafrechts- wie um Zivilrechtsfälle aus verschiedenen Zeiten und Ländern und daher um ganz unterschiedliche Formen der Normsetzung – Ordonnanzen, Edikte und Gesetzbücher –, von denen die Figuren der Einzelgeschichten eines Bandes abweichen. Üblicherweise beziehen sich die Pitavalgeschichten nur auf eine je spezifische Norm, bleiben damit Einzelfälle und werden nicht zu ‚Fallgeschichten‘. Denn es gebricht ihnen an der Subsumierbarkeit unter eine gemeinsame Regel (zu diesem Kriterium vgl. Pethes 2018, 44).
Erst wenn mehrere Fälle, denen dasselbe Delikt oder dieselbe zivilrechtliche Streitfrage zugrunde liegt, gesammelt erzählt werden, lässt sich von einer eigentlichen Serie der Normverletzung und damit von ‚Fallgeschichten‘ sprechen. Dies ist etwa im Neuen Pitaval der Fall, wenn Julius Eduard Hitzig und Wilhelm Häring 1842 im zweiten Band der Sammlung mehrere Giftmord-Geschichten zusammenstellen (vgl. dazu Niehaus 2005). Doch gilt der Neue Pitaval aufgrund seiner umfassenden Zugeständnisse an die Bedürfnisse eines belletristisch interessierten Publikums als „wertlos für Juristen“ (Rückert 1991, 297: vgl. dazu Schönert 1991, 45). Es ist daher in Erwägung zu ziehen, dass der Neue Pitaval zwar ‚Rechtsfallgeschichten‘, aufgrund der Abweichung von der an Relationen angelehnten Faktur jedoch gar keine ‚Pitavalgeschichten‘ mehr erzählt.
4. Rezeption
Ein Desiderat ist die umfängliche Untersuchung des Einflusses der Pitavalgeschichten vornehmlich auf die französische Belletristik des 18. und 19. Jahrhunderts. Gayot merkt in seiner Vorrede zum fünften Band selbst an, dass die dort erzählte Geschichte der Marquise de Ganges geeignet sei, von einem „de nos Poëtes modernes“ behandelt zu werden. Wenn dieser die Kunst verstehe, das Schreckliche des Falls zu erfassen und zu gestalten, so hätte er „le barbare plaisir“, dem Publikum die Haare zu Berge stehen zu lassen (Gayot 1735, Bd. 5, fol. avo). Ein solcher hat sich in Donatien Alphonse François de Sade (1740–1814) gefunden, wobei das gleichnamige Werk innerhalb des Œvres des Marquis zu den eher konventionellen zu zählen ist. Insgesamt werden die Pitavalgeschichten zu einem reichen Stoffreservoire für die Kriminal- und Schauerliteratur. Hervorzuheben sind die Crimes célèbres des älteren Alexandre Dumas. Dessen Kurzgeschichten erscheinen zwischen 1839 und 1840 in acht Bänden. Auch im deutschsprachigen Raum erlangen Autoren wie August Gottlieb Meißner, Christian Heinrich Spieß, Karl Müchler, Heinrich von Kleist, Friedrich Schiller oder E. T. A. Hoffmann ihre Kenntnisse von historischen Kriminal- und Rechtsfällen, die sie ihren Erzählungen, Novellen und Dramen zugrundelegen, häufig über die Lektüre von Pitavalgeschichten.
Quellen
1. Historische Quellen
Anonym (1750): [Rez.] Gayott von Pitaval. Erzählung sonderbarer Rechtshändel sammt deren gerichtlichen Entscheidung, aus dem Französischen übersetzt, I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. Theil, in 8. Leipz. 1747–1750, Unpartheyische Critik über Juristische Schriften inn- und außerhalb Deutschland 1:6, 484–504.
François de Belleforest (1564): XVIII. Histoires tragiques, Extraictes des œuvres Italiennes de Bandel, & mises en langue Françoise. Les six premieres, par Pierre Boisteau, surnommé Launay, natif de Bretagne. Les douze suivans, par Franc. De Belle-Forest, Comingeois, Lyon: Jean Martin.
Jean-Pierre Camus (1630): Les spectacles d’horreur. Où se descouvrent plusieurs Tragiques effets de nostre siecle, Paris: André Soubron.
Alexandre Dumas(1839–1840): Crimes célèbres, 8 Bde., Paris: Administration de Librairie.
François Gayot de Pitaval (1734–1743): Causes célèbres et intéressantes, avec les jugemens qui les ont décidées, 20 Bde., Paris: verschiedene Verlage [Veuve Delaulne, Theodore Le Gras, Jean de Nully, Guillaume Cavelier].
Wilhelm Häring / Julius Eduard Hitzig [ab Bd. 31: Anton Vollert] (1842–1890): Der neue Pitaval. Eine Sammlung der interessantesten Criminalgeschichten aller Länder aus älterer und neuerer Zeit, 60 Bde., Leipzig: F. A. Brockhaus.
[Kiesewetter] (1747–1750; 1767): Erzählung sonderbarer Rechtshändel, sammt deren gerichtlichen Entscheidung, 8 Bde., Leipzig: Gottfried Kiesewetter; Bd. 9: Leipzig: Heinsius.
Julien Peleus (1606): Les Questions illustres: Disputées et plaidées de part & d’autre, & decidées par les Arrests du Parlement de Paris, Paris: Nicolas Buon.
François de Rosset ([1614] 1619): Les histoires memorables, et tragiques de ce temps : Où sont contenuës les morts funestes & lamentables de plusieurs personnes, arriuées par leurs ambitions, amours desreiglees, sortileges, vols, rapines, & par autres accidens diuers, Paris: Pierre Chevalier.
Donatien Alphonse François Marquis de Sade (1813): La Marquise de Gange, 2 Bde., Paris: Béchet.
2. Moderne Publikationen
Eric Achermann (2023): Recht und Literatur im Wettstreit: Das Parlement de Paris als Hort beredter Billigkeit, in: Eric Achermann/ Peter Oestmann/ Sebastian Speth (Hgg.), In dubio. Zweifel in Pitavalgeschichten, Stuttgart: J. B. Metzler (in Vorbereitung).
Rudolf Behrens, Rudolf / Carsten Zelle (2020): Französische und deutsche Causes célèbres im neunzehnten Jahrhundert: Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Bedingungen und Funktionen, in: Rudolf Behrens/Carsten Zelle (Hgg.), Die Causes célèbres des 19. Jahrhunderts in Frankreich und Deutschland: Narrative Formen und anthropologische Funktionen, Wiesbaden: Harrassowitz, 207–325.
Serge Dauchy / Véronique Demars-Sion (2006): Argumentation et motivation dans les recueils d’arrêts des cours souveraines de France: L’exemple du Parlement de Flandre (fin XVIIe – début XVIIIe siècle), in: Albrecht Cordes (Hg.), Juristische Argumentation – Argumente der Juristen, Weimar/Wien: Böhlau, 127–152.
Susanne Düwell / Nicolas Pethes (2014): Fall, Wissen, Repräsentation – Epistemologie und Darstellungsästhetik von Fallnarrativen in den Wissenschaften vom Menschen, in: Susanne Düwell/ Nicolas Pethes (Hgg.), Fall – Fallgeschichte – Fallstudie: Theorie und Geschichte einer Wissensform, Frankfurt a. M./New York: Campus, 9–33.
Joachim Linder / Jörg Schönert (1983): Literarische Verständigung über ‚Kriminalität‘ in der deutschen Literatur 1850–1880: Vermittelnde Medien, leitende Normen, exemplarische Fälle, in: Jörg Schönert (Hg.), Literatur und Kriminalität: Die gesellschaftliche Erfahrung von Verbrechen und Strafverfolgung als Gegenstand des Erzählens: Deutschland, England und Frankreich, 1850–1880, Tübingen: Max Niemeyer, 184–238.
Hans-Jürgen Lüsebrink (1983): Kriminalität und Literatur im Frankreich des 18. Jahrhunderts: Literarische Formen, soziale Funktionen und Wissenskonstituenten von Kriminalitätsdarstellung im Zeitalter der Aufklärung, Mit einem Vorwort von Rolf Reichardt, München/Wien: R. Oldenbourg.
Michael Niehaus (2003): Das Verhör: Geschichte – Theorie – Fiktion, München: Wilhelm Fink.
Michael Niehaus (2005): Die Figur der Giftmischerin als Fall der Literatur, KulturPoetik 5:2, 153–168.
Peter Oestmann (2008): Aktenversendung, in: Cordes, Albrecht u. a. (Hgg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarb. u. erw. Aufl. Bd. 1, 128–132 [HRGdigital, URL: https://www.HRGdigital.de/HRG.aktenversendung (18.6.2020)].
Nicolas Pethes (2009): Zöglinge der Natur: Der literarische Menschenversuch des 18. Jahrhunderts, Göttingen: Wallstein.
Nicolas Pethes (2018): Art. Fallgeschichten, in: Andrea Bartl/ Susanne Düwell/ Christof Hamann/ Oliver Ruf (Hgg.), Handbuch Kriminalliteratur: Theorien – Geschichte – Medien, Stuttgart: J. B. Metzler, 43–48.
Joachim Rückert (1991): Zur Rolle der Fallgeschichte in Juristenausbildung und juristischer Praxis zwischen 1790 und 1880, in: Jörg Schönert (Hg.), Erzählte Kriminalität: Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920, Tübingen: Niemeyer, 285–311.
Wolfgang Schild (1991): Relationen und Referierkunst: Zur Juristenausbildung und zum Strafverfahren um 1790, in: Jörg Schönert (Hg.), Erzählte Kriminalität: Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920, Tübingen: Niemeyer, 159–176.
Jörg Schönert (1991): Zur Einführung in den Gegenstandsbereich und zum interdisziplinären Vorgehen. Mit Beiträgen von Konstantin Imm und Wolfgang Naucke, in: ders. (Hg.), Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920, Tübingen: Niemeyer, 11–55.
Sebastian Speth (2021): Alternative Fakten: Pitavals Histoire de Frillet und die Frage der Perspektive, Germanisch-Romanische Monatsschrift NF 71:4, 381–401.
Sebastian Speth (2022): Vergnügen an gerechter Strafe: Poetische Gerechtigkeit und Strafrecht in Pitavalgeschichten, in: Eric Achermann/ Gideon Stiening (Hgg.), Vom „Theater des Schreckens“ zum „peinlichen Rechte nach der Vernunft“: Literatur und Strafrecht im 17. und 18. Jahrhundert, Stuttgart: J. B. Metzler, 135–169.
Sebastian Speth (2023): Materialisierte Gerichtsverfahren: Der Prozess der Vergegenständlichung historischer Akten in Pitavalgeschichten zwischen law in literature und material philology, in: Eric Achermann/ Andreas Blödorn/ Corinna Norrick-Rühl/ Petra Pohlmann (Hgg.), Recht und Literatur: Materialität, Stuttgart: J. B. Metzler (in Vorbreitung).
Carsten Zelle (2023): Aufsatz, in: Eric Achermann/ Peter Oestmann/ Sebastian Speth (Hgg.), In dubio. Zweifel in Pitavalgeschichten, Stuttgart: J. B. Metzler (in Vorbereitung).
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Sebastian Speth sspeth[at]uni-muenster[dot]de
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Zitationsvorschlag
Sebastian Speth (2022): Pitavalgeschichte, in: Thomas Gutmann, Eberhard Ortland, Klaus Stierstorfer (Hgg.), Enzyklopädie Recht und Literatur,
doi: 10.17879/12009573882
URL: https://lawandliterature.eu/index.php/de/inhalt?view=article&emp;id=38&catid=11.
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