Zitat
Stand 22. September 2022
von lat. citatum (schnell, eilend) bzw. citatio (Vorladung); engl. quotation, quote, citation; frz. citation; span. cita, citación; ital. citazione
wörtlich oder sinngemäß angeführte Textstelle aus einem fremden Text; referentielle Wiedergabe eines Werkes (Bild, Film, Text, Musik u. ä.) oder eines Teils eines Werks oder Verweis darauf in einem anderen Werk bzw. neuen Kontext.
1. Definitionen und Typologien
1.1. Terminologische Annäherung
1.2. Zitat und Intertextualität
1.3.1. Literaturwissenschaftliche Typologie
1.3.2. Sprachwissenschaftliche Typologie
1.3.3. Rechtswissenschaftliche Typologie
1.4. Das Zitat in der Literatur
1.5. Das Zitat und Zitieren im deutschen Recht
1.5.1. Das Zitat als Schranke des Urheberrechts
1.5.2. Schutz vor Äußerung falscher Zitate im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
1.5.3 Verfassungsrechtliche Zitiergebote
3. Zitierpraxis in der Wissenschaft
4.1. Quantitative Zitationsanalyse
Einleitung
„Zitat“ leitet sich sprachgeschichtlich ab von lat. citare, „in schnelle Bewegung setzen“, „herbeirufen, aufrufen“ sowie „vorladen, kommen lassen“. In der Tradition des römischen Rechts wurde citare und citatio bzw. citacio für die Ladung von Beklagten bzw. Angeklagten und anderen Personen vor Gericht verwendet (du Cange 41883, Bd. 2, 345; Zedler/Longolius 1733, Bd. 6, 166–169; zu Ladung siehe Sellert 2014). Ein frühes Beispiel für den Gebrauch des Wortes in außerjuridischen Text- bzw. Redepraktiken findet sich bei Cicero (De fin. bon. et mal., II, 18).
Praktiken des Zitierens sind in oralen wie in schriftbasierten Kulturen verbreitet und in alten Schriftzeugnissen vielfältig dokumentiert (bspw. zur Odyssee Danek 1998; vgl. ferner Finnegan 2011). Einen summarischen Überblick zur geschichtlichen Entwicklung des Zitierens bieten van den Berg (2000) und Kany (2005). Die Praxis des Zitierens ist vielfältig und erschwert (oder verunmöglicht) eine allgemeingültige Theorie des Zitats:
Denn weil das Zitieren nicht nur in Künsten und Wissenschaften, sondern in allen Lebensbereichen geschieht und sogar als Modus der körpersprachlichen Mitteilung vorkommt, steht jede Bemühung um eine aufs Ganze gehende Theorie immer sogleich unter Gelehrsamkeits-Ansprüchen, die viel zu hoch sind, als daß ihnen einer genügen könnte. (Neumann 1982, 43)
Die antike Zitierpraxis steht in engem Zusammenhang mit einer Rhetorik der auctoritas und mit der Zeugenschaft (testimonium) der Person, die zitiert wird (Benninghoff-Lühl 2009). Im 9. Jh. schreibt Hrabanus Maurus (Epist. 18, in: Dümmler 1899, 424): „nostrum est citare testes“, dt. wir müssen (Text-)Zeugen aufrufen (zum Lobe Gottes). In der Reformationszeit werden Studenten und religiös engagierte Laien zum Nachschlagen angeführter Bibelstellen angehalten: „uberleset yho alle citation odder allegation aus der Bibel ym Original“ (Eberlin von Günzburg 1525, 190). Im 16. Jh. etabliert sich im Deutschen das Verb „citiren“ bzw. „zitieren“ in juristischen, theologischen und wissenschaftlichen Kontexten im Sinne von „anführen“, „auf Quellen verweisen“ (Schulz/Basler/Hoppe 1983, 391–397). Auch im Spanischen wurde es spätestens im 16. Jh. üblich, intertextuelle Referenzen z.B. auf Bibelstellen und antike Schriftsteller mit dem Verb citar zu bezeichnen (Cervantes 1605, Prologo, p. 1 vo). Das Englische unterscheidet zwischen citation, das sich vor allem auf den Nachweis der Fundstelle für den behaupteten Beleg bezieht, und quotation für den Akt der Wiedergabe des betreffenden Inhalts wie für den aus der fremden Quelle in den eigenen Text bzw. die eigene Rede übernommenen Teil (OED 2021). Das lateinische Verb quotare, von dem sich die Nominalisierung quotatio und in der Folge auch das englische quotation herleitet, ist erst im Mittelalter für das Anführen einer Belegstelle mittels Buch-, Kapitel- oder Paragraphenziffer (lat. quot?, wie viele?) bezeugt (Kany 2005, 1344).
Mit der Zitierpraxis etabliert sich auch die Verpflichtung auf nachvollziehbare Fundstellennachweise; so betont Jacob Grimm unter Verweis auf rechtliche Verfahren: „unbelegte citate sind unordentlich zusammengeraffte, unbeglaubigte, unbeeidete zeugen“ (Grimm 1854, XXXVI). Erst mit dem 19. Jh. wird der Gebrauch des Wortfelds „Zitat“ für Bezugnahmen auf fremde Äußerungen generell üblich (Helmstetter 2003, 897 mit weiteren Nachweisen), und der Bezug zu gerichtlichen Verfahren verblasst.
Insgesamt wirft der Begriff des Zitats Fragen nach dem Verhältnis und der Wechselbezüglichkeit von Eigenem und Fremdem sowie Altem und Neuem auf. Das Zitat steht damit an der Schwelle zwischen Aneignung und Anerkennung, geistigem Eigentum und Wissen als Gemeingut, Wissenschaft und Plagiat, Kunst und Kopie. Die vorliegende philologische und rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Zitat muss zwar fragmentarisch bleiben, führt aber verschiedene Perspektiven zusammen und hat es folglich nicht nur mit verschiedenen Definitionen und Zitattypen zu tun, sondern behandelt auch Zitatfunktionen, Zitierpraxis in der Wissenschaft sowie Zitationsanalyse.
1. Definitionen und Typologien
1.1. Terminologische Annäherung
Im engsten Sinn meint das Zitat die schriftliche, wörtliche und kenntlich gemachte Wiedergabe eines Textausschnitts in einem neuen Text. Im weiteren Sinne findet der Begriff auch in anderen Kontexten Verwendung und zwar in dreierlei Hinsicht: (1.) losgelöst vom konkreten Text bzw. Wort (zitiert werden können so auch charakteristische Strukturen eines Textes, aber auch Gattungen, Formen und Stile, siehe bspw. Böhn 2007, 843; Voigts 1981, 361–362); (2.) losgelöst von schriftlich fixiertem Text generell (Zitation in mündlicher Rede sowie in Künsten wie Musik, Malerei, Architektur, Film u. a.); (3.) losgelöst von der Wiedergabe, insofern der Akt des Verweisens auf eine Quelle als „zitieren“ verstanden wird (insbesondere in der Rechtswissenschaft werden „Verweis“ und „Zitat“ synonym verwendet). Da sowohl die Literatur- als auch die Rechtswissenschaft vornehmlich Textwissenschaften sind, bezieht sich der vorliegende Artikel hauptsächlich auf textuelle Bezugnahmen.
Über textuelle Bezugnahmen hinaus bezeichnet der Terminus „Zitat“ u.a. auch Mittel der Thematisierung von Sprache selbst und bezieht sich auf Anführungen ohne Bezug auf Prätexte. Der Terminus der „Anführung“ steht in enger Verbindung mit dem Zitatbegriff, ist als Definitionskriterium jedoch ungeeignet, da er suggeriert, dass es sich bei Zitaten um angeführte, also ‚erwähnte‘, aber nicht ‚verwendete‘ Ausdrücke handelt (Brendel/Meibauer/Steinbach 2007, 7). Damit beziehen sich Brendel/Meibauer/Steinbach auf die Use/mention-Differenzierung (zurückgehend auf Quine 1940 und Davidson 1979), die mit Washington (1998, o.S.) wie folgt charakterisiert werden kann: „To use an expression linguistically is to use it as a tool; to employ it towards a linguistic end. […] In contrast, to mention an individual is to say something about it; to make it the topic of conversation between speaker and listener.“ Zitate können sowohl erwähnt als auch verwendet werden.
1.2. Zitat und Intertextualität
Das Zitat gilt als prototypische Ausprägung intertextueller Bezugnahmen. Als „Präsenz eines Textes in einem anderen“ (Genette 1993, 10) handelt es sich um eine mögliche Form von Intertextualität. Das Verhältnis zwischen Intertextualität und Zitat pointiert Zima (2000, 299): „Jedes Zitat ist eine Form von Intertextualität, aber nicht jede Art der Intertextualität ist ein Zitat.“
Der Begriff der Intertextualität ist jünger als die Reflexionen über diejenigen Phänomene, die man ihm seit seiner Einführung zuordnet:
Schon seit der Antike haben sich Texte nicht nur in einer imitatio vitae auf Wirklichkeit, sondern in einer imitatio veterum auch aufeinander bezogen, und die Rhetorik und die aus ihr gespeiste Poetik brachten solche Bezüge von Texten auf Texte mit zunehmender Detailliertheit, wenn auch ohne Sinn für den Gesamtzusammenhang auf den Begriff. (Pfister 1985, 1)
Während die imitatio die Intention des nachahmenden Moments impliziert, löst sich die Begründerin des Intertextualitätsbegriffs Julia Kristeva vom Gedanken einer intentionalen Reproduktion. Kristeva zufolge ist Intertextualität eine jedem Text unweigerlich inhärente Eigenschaft, denn „jeder Text baut sich als Mosaik von Zitaten auf, jeder Text ist Absorption und Transformation eines anderen Textes“ (Kristeva 1972, 347). Eine solche Auslegung erweitert auch den Zitat-Begriff: Nicht nur Worte, sondern auch Stile, Strukturen und Kulturen werden absorbiert und zitiert.
Mit der Rezeption von Kristevas Intertextualitätsbegriff beginnt eine Phase der konzeptionellen und terminologischen Ausdifferenzierung. Während Kristevas Ansatz für Theorien von Text und Textualität von großer Tragweite ist, gilt er aus empirischer Perspektive als kaum anwendbar: „Wenn man den Begriff der Intertextualität in einem so weiten Sinn verwendet, daß jeder Text in all seinen Elementen intertextuell ist, verliert der Begriff seine Trennschärfe und damit seine wissenschaftliche Brauchbarkeit zumindest für die Analyse einzelner Texte“ (Broich 1985, 48). Vor diesem Hintergrund bemühen sich spätere intertextualitätstheoretische Arbeiten um einen eher engeren Zitat-Begriff, auch um verschiedene Formen intertextueller Bezugnahmen sinnvoll unterscheiden zu können.
Im Recht ist Intertextualität als Bezugnahme von Texten auf andere Texte zentral: Die Arbeit der Jurist*innen ist „durch und durch intertextuell“; sie „besteht darin, Texte auf andere Texte zu beziehen und daraus einen neuen Text zu fertigen“ (Morlok 2015, 69). Der Terminus selbst hat sich bislang allerdings nicht in der Rechtswissenschaft etabliert, und auch eine Bestimmung des Verhältnisses von Intertextualität, Zitat und Verweis (bzw. Verweisung, vgl. Morlok 2004, 101) steht noch aus.
1.3. Typologien
Im Vergleich der rechts-, literatur- und sprachwissenschaftlichen Typologisierungsansätze lassen sich sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede verzeichnen. Für die Mehrheit der identifizierten Zitattypen gilt das Vorhandensein eines Prätextes als Definiens. In diesem Punkt hebt sich die linguistische Typologie insofern ab, als auch Anführungen ohne den Bezug auf einen Prätext unter dem Terminus ‚Zitat‘ geführt werden.
Ein Unterschied zwischen den drei Perspektiven besteht im Hinblick auf die angewandten Typologisierungskriterien: Während die rechtswissenschaftliche Typologie vornehmlich den Zitatspender heranzieht und mithilfe der Frage kategorisiert, wer oder was zitiert wird, fragen die philologischen Typologien (vornehmlich, aber nicht ausschließlich) nach der Art und Weise des Zitierens, also wie zitiert wird.
1.3.1. Literaturwissenschaftliche Typologie
Literaturwissenschaftliche Zitat-Typologien beruhen grundlegend auf der Unterscheidung zwischen dem Zitat im weiteren Sinne, das auch das Zitieren nicht-sprachlichen Materials umfasst, und dem Zitat im engeren Sinne, das sich auf die materielle Präsenz eines Prätextes in einem zitierenden Text bezieht.
Das Zitat im weiteren Sinne knüpft an Kristevas ebenfalls weiten Intertextualitätsbegriff an. Texte sind demnach keine creatio ex nihilo: „Kein Verfassen von Texten ist ein adamitischer Akt, in dem der Textproduzent gleichzeitig mit seinem Text auch seine Sprache von Grund auf erst schaffen müßte […]“ (Pfister 1985, 52). Der Akt des Zitierens wird einem solchen Verständnis folgend schon mit der Entscheidung für eine literarische Gattungen vollzogen, die sich demnach als ‚Formzitat‘ verstehen lässt (Böhn 2001). Am Beispiel der Lyrik beschreibt Menninghaus (1988, 171; zitiert nach Böhn 2001, 13) das Formzitat als
ein völlig asemantisches Zitat, ein Zitat, das weder ein Wort noch ein Ding noch ein Theorem noch ein Geschehen zitiert, sondern nur differentielle Relationen und Strukturen, die doch zugleich das Sinnlichste eines Gedichts sind – das Zitat von Metrum und Rhythmus anderer Texte.
Mit der Loslösung vom Wort ist dieses Zitat-Konzept nicht nur aus literarischer und literaturwissenschaftlicher, sondern auch aus kulturwissenschaftlicher Perspektive von Relevanz, insofern es Formen nicht text-gebundenen und intermedialen Zitierens miteinschließt (Böhn 2001, 29).
Als Kriterien einer Binnendifferenzierung von Zitaten im engeren, wortgebundenen Sinn kristallisieren sich vor allem drei Gesichtspunkte heraus: die Art und Weise der Markierung, der Übereinstimmungsgrad sowie die Art und Autorschaft des Prätextes.
Das Kriterium der Markierung dient der Typisierung von Zitaten in vielerlei Hinsicht: Literarische Texte etwa unterliegen als Kunst keiner Markierungspflicht. Es stellt sich daher die Frage, ob das Zitat im literarischen Text überhaupt markiert ist. In seiner Typologie verschiedener Zitierweisen verortet Meyer (1967) Zitate hinsichtlich ihres Explizitheits- bzw. Markierungsgrades zwischen den Polen ‚offen‘ (markiert) und ‚kryptisch‘. Die Pole sind dabei nicht als Entweder/Oder-Oppositionen zu verstehen; vielmehr lassen sich Zitate skalar zwischen den beiden Zitierweisen verorten. Diese differenzierte Verortung benötigt daher eine Analyse der vorhandenen Markierungsmittel bzw. – in der Terminologie Oraić Tolićs (1995) – der sogenannten zitathaften Signale. Während kryptische Zitate weder durch graphotextologische Markierungen noch durch Nennungen der Quelle gekennzeichnet sind (Kaiser 1972, 160; siehe auch Holthuis 1993, 108), enthalten sogenannte ‚plakative‘ Zitate explizite Zitiersignale wie die Nennung der Quelle, des Autors/der Autorin oder des Fundortes (Kaiser 1972: ebda., siehe auch Helbig 1996, 21f.). Unmarkierte, kryptische Zitate bewegen sich im Spannungsfeld zwischen der intendierten Rezeption des zitierenden Textes und dem Erkennen des Zitats in der tatsächlichen Rezeption des/der Leser*in. Füger (1989) unterscheidet mit dem Kriterium des ‚Bewusst-Seins‘ mehrere Subkategorien: In Bezug auf die Leser*innen unterscheidet er zum einen, ob der Bezug auf den Prätext bewusst wird. Zum anderen differenziert er in Bezug auf die Autor*innen und ihre Intention dahingehend, ob der prätextuelle Bezug der Leserschaft bewusst werden soll.
Ein weiteres Kriterium der literaturwissenschaftlichen Typisierung ist der Grad der Übereinstimmung: Zitate können in Übereinstimmung mit einem Prätext oder auch abweichend wiedergegeben werden. Danach bemisst sich, wie nahtlos sie in ihren Prätext reintegriert werden können: „Bei den vollständigen Zitaten kann sich das Fragment des fremden Textes in seiner Gesamtheit in den Kontext der Quelle, aus dem es stammt, einfügen, bei unvollständigen ist das nur teilweise möglich und bei vakanten überhaupt nicht.“ Unter vakanten Zitaten versteht Oraić Tolić (1995, 34–35) eine Art falsches Zitieren, bei dem durch zitathafte Signale der Bezug auf einen faktisch non-existenten Prätext fingiert wird.
Ist ein Prätext – wie es in literaturwissenschaftlichen Ansätzen meist als Definiens des Zitierens herausgestellt wird – vorhanden, werden sowohl Art als auch Autor*in als Typisierungsmerkmal herangezogen. Der Begriff der Textart ist dabei äußerst weit zu verstehen. Oraić Tolić (1995) führt Unterscheidungen an wie diejenige zwischen literarischen und nicht-literarischen Zitaten sowie Zitaten aus unterschiedlichen Einzelsprachen (sog. interlingualen Zitaten). Bezüglich der Autorschaft kann eine Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdzitaten vorgenommen werden (Schneider 1970). Die Unterscheidung zwischen Selbst- und Fremdzitaten stellt auch in der rechtswissenschaftlichen Typologie ein Kriterium dar (siehe u. 1.3.3).
1.3.2. Sprachwissenschaftliche Typologie
Die sprachwissenschaftliche und sprachphilosophische Forschung (bspw. Brendel/Meibauer/Steinbach 2011, 2–7, sowie Bublitz 2015, 9) unterscheidet zwischen fünf verschiedenen Typen von Zitaten:
(1) Direktes Zitat: Tucholsky schrieb: „Soldaten sind Mörder.“ (Tucholsky 1931, 192).
(2) Indirektes Zitat: Er sagte, Soldaten seien Mörder.
(3) Gemischtes Zitat: Er sagte, dass alle Mitglieder der Streitkräfte des Landes „Mörder“ sind.
(4) Reines Zitat: Das Amtsgericht hat in der Äußerung der Beschwerdeführerin eine Beleidigung erblickt, weil der Begriff „Mörder“ stets die Mißachtung der so bezeichneten Person enthalte.
(BVerfGE 93, 266)
(5) Modalisierendes Zitat: Eine Rechtsordnung, die junge Männer zum Waffendienst verpflichtet und von ihnen Gehorsam verlangt, muß denjenigen, die diesen Pflichten genügen, Schutz gewähren, wenn sie wegen dieses Soldatendienstes geschmäht und öffentlich als Mörder bezeichnet werden. Dabei geht es nicht um die Konstruktion einer besonderen „Soldatenehre“.
(BVerfGE 93, 266)
Diese Typen können bezüglich ihrer Referenz wiederum zweifach kategorisiert werden: Während das ‚direkte‘, ‚indirekte‘ und ‚gemischte‘ Zitat sich immer auf einen Prätext beziehen, der – je nach Typus mehr oder weniger modifiziert – wiedergegeben wird, referieren das ‚reine‘ und das ‚modalisierende‘ nicht zwingend auf eine fremde Äußerung. Im literaturwissenschaftlichen Sinne können diese beiden Typen bestimmte Ausdrucksformen thematisierenden Sprachgebrauchs daher nicht als Zitat gelten, wenngleich sie als Phänomen in literarischen Texten ebenso wie in Rechtstexten und in wissenschaftlichen Texten geläufig sind.
1.3.2.1 Direkte Zitate
Schwerpunkt der Zitatforschung ist das als prototypisch angesehene direkte Zitat, bei dem eine fremde Äußerung wörtlich wiedergegeben wird. Direkte Zitate setzen in der Regel eine wortgetreue Übernahme voraus; die Referenz direkter Zitate lässt also Ersetzungen selbst durch Ausdrücke vermeintlich identischen Inhalts oder durch Synonyme salva veritate nicht zu (Brendel/Meibauer/Steinbach 2011, 2; Georg sagte: „Denk doch einmal nach, Vater.“ ≠ Georg sagte: „Denk doch einmal nach, Papi.“). Da innerhalb des direkten Zitats keine Umformulierungen vorgenommen werden, gilt es als optimale Variante des Inhaltstransfers. Dennoch muss der Wörtlichkeitsbegriff als vage gelten, denn besonders beim mündlichen Zitieren wirken unweigerlich ‚Störfaktoren‘ wie beispielsweise dialektale Variationen auf das Zitat ein. Plank (1986) schlägt daher vor, Wörtlichkeit als Eigenschaft von potentieller gradueller Ausprägung zu betrachten. In solch einem weiteren Verständnis können auch übersetzte Zitate als direkte Zitate gelten.
Die wörtliche Übernahme eines Fremdinhaltes wird in der Schriftsprache in der Regel graphematisch durch (im Deutschen heute meist doppelte) Anführungszeichen und in der gesprochenen Sprache entweder durch explizite Ankündigung („ich zitiere“) oder durch prosodische Hervorhebung markiert. Ebenso charakteristisch ist – sowohl für die geschriebene als auch für die gesprochene Sprache – die Einleitung durch Verba dicendi oder Verba sentiendi.
1.3.2.2 Indirekte Zitate
Kennzeichen des indirekten Zitates sind – besonders im Vergleich zum direkten Zitat – syntaktische und grammatikalische Modifikationen bei gleichzeitiger lexikalischer Nähe zur Referenzäußerung. Je nach Sprache können und müssen verschiedene Operationen vorgenommen werden, die trotz fehlender graphematischer Kennzeichnung (wie Anführungszeichen) verdeutlichen, dass es sich um die Wiedergabe eines Fremdinhaltes handelt. Eine Möglichkeit des Deutschen ist der Gebrauch des Konjunktivs. Die Verwendung des Konjunktivs zur Markierung eines indirekten Zitats zählt neben der Überführung von Hauptsätzen in Nebensätze durch den Positionswechsel des Verbs zu den optionalen Transformationen. Demgegenüber gibt es bei der Überführung einer ursprünglichen Äußerung in ein indirektes Zitat auch obligatorische Modifikationen. Dadurch, dass eine wiedergegebene Äußerung durch den Akt des Zitierens sowohl einen neuen Kontext als auch einen neuen Produzenten bekommt, müssen sämtliche Deiktika perspektivisch adaptiert werden:
(2a) Er sagt: „Ich bin mir sicher, dass es heute in meiner Familie Streit gibt.“
(2b) Er sagt, er sei sich sicher, dass es an diesem Tag in seiner Familie Streit gebe.
Inhaltsworte werden trotz grammatikalischer Adaptionen beibehalten. Werden die Inhaltsworte der Referenzäußerung durch Synonyme oder semantisch ähnliche Begriffe ersetzt, sodass der Zitatinhalt nicht wort-, sondern inhaltsgemäß transferiert wird, handelt es nicht mehr um ein indirektes Zitat, sondern um eine Paraphrase.
1.3.2.3 Gemischte Zitate
Gemischte Zitate enthalten Elemente des direkten und des indirekten Zitierens. Bei dieser Mischung wird mindestens ein Wort unverändert einer Originaläußerung entnommen, als Zitat markiert und in einen neuen Kontext eingefügt. Ferner müssen syntaktische und grammatikalische Modifikationen bei gleichzeitiger lexikalischer Nähe zur Referenzäußerung nachweisbar sein.
1.3.2.4 Reine Zitate
Die vornehmlich in der Sprachphilosophie untersuchten ‚reinen Zitate‘ werden als metalinguistisch bezeichnet, da sie statt auf ein bezeichnetes Referenzobjekt auf das markierte Wort selbst Bezug nehmen. Durch diese Referenz können linguistische (bspw. morphosyntaktische oder semantische) Eigenschaften des ‚reinen Zitats‘ theoretisiert werden (Brendel/Meibauer/Steinbach 2011, 4). In Beispiel (4) bezieht sich „Mörder“ also nicht wie in den Beispielen (1) und (2) auf eine vorangegangene Äußerung, sondern auf das bezeichnete bzw. bezeichnende Wort selbst. Den Rezipierenden eines ‚reinen Zitates‘ wird die spezielle Selbstreferenz (in der Schriftsprache) graphematisch durch einfache oder doppelte Anführungszeichen signalisiert. Sowohl Einzelwörter als auch Phrasen, Sätze oder bedeutungslose Buchstabenabfolgen können als ‚reine Zitate‘ auftauchen. In syntaktischer Hinsicht sind ‚reine Zitate‘ Nomen oder Nominalphrasen; aus semantischer Perspektive stellen sie ungeachtet ihres Inhalts und der Anzahl der zitierten Wörter singuläre Einheiten dar (Diskussion konträrer Positionen in Pafel 2011).
1.3.2.5 Modalisierende Zitate
Modalisierende Zitate fungieren als Spezifizierungen intendierter Bedeutungen. Bei modalisierenden Zitaten (auch Scare Quotes) handelt es sich um eine zitatartige (je nach Medium durch graphematische, prosodische oder kinesische, dabei oft gestisch-untermalte Anführungszeichen) interpretationsmodalisierende Kennzeichnung von Wörtern oder Phrasen. Die Hervorhebung signalisiert u.a., dass die intendierte Bedeutung von der eigentlichen, wörtlichen Begriffsbedeutung abweicht, oder dass das Register des angeführten Begriffes vom dem des anführenden Textes abweicht.
1.3.3. Rechtswissenschaftliche Typologie
Kategorisierungen von Zitaten in Rechtstexten sind rar. Einen übergreifenden Ansatz im Sinne einer intertextuellen Betrachtung rechtlicher Texte als Quellen nimmt Morlok vor (2015, siehe auch ders., 2004). Er unterscheidet Gesetzestexte, „Judikate“, Kommentare zu Gesetzen und andere rechtswissenschaftliche Texte (Morlok 2015, 70–71). Für eine weitere Möglichkeit der Klassifizierung verschiedener Quellen verweist er auf die hierarchisch angelegte Rechtsquellenlehre nach Merkl (ebd., 72). Auch im anglo-amerikanischen Common Law werden verschiedene Arten von Quellen als binding authority und persuasive authority unterschieden, womit eine Abstufung in der Bindungswirkung ausgedrückt wird (siehe bspw. Glenn 1987). Dieses Konzept von authority ist der deutschen Unterscheidung von Rechts- und Rechtserkenntnisquellen ähnlich: Die Bezugnahme auf binding authority durch Gerichte entspricht in etwa der Gesetzesbindung (Martini 2018, 557–558). Die Vorschläge einer rechtswissenschaftlichen Typologie des Zitats beziehen sich bisher – sofern sie sich explizit mit Zitaten beschäftigen – auf Zitate in Urteilen (allgemein und rechtsvergleichend zur Zitierpraxis von Gerichten siehe bspw. Kötz 1988), zu denen Kategorisierungen von Jestaedt (2010), Nußberger (2006) und Slaughter (1994) vorliegen. Alle verwenden einen Zitatbegriff im weiteren Sinne, der auch Verweise und Paraphrasen umfasst. Dies liegt darin begründet, dass in deutschen Urteilen oft Paraphrasen mit Fundstellennachweis zu finden sind (vgl. Jestaedt 2010, 149).
Jestaedt (2010, 152 ff) greift die Unterscheidung von Selbst- und Fremdzitaten (vgl. o. 1.3.1) auf. Mit Selbstzitaten nimmt ein Gericht auf eigene Urteile Bezug, während unter den Begriff des Fremdzitats alle anderen Zitate zu fassen sind. Bei letzterem handelt es sich also um eine sehr weite Auffangkategorie, für die Jestaedt beispielhaft die Zitierungen rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen, von Gesetzgebungsmaterialien sowie sozialwissenschaftlicher Studien nennt (Jestaedt 2010, 153 f.). Selbstzitate wiederum dürfen nicht ohne Weiteres mit Zitierungen von Präjudizien gleichgesetzt werden. Zwar stellt die Zitierung eines eigenen Urteils in der Regel auch die Zitierung eines Präjudizes dar, jedoch sind (vor allem bei anderen als letztinstanzlichen Gerichten und Verfassungsgerichten) Zitierungen von Präjudizien nicht immer Selbstzitate. So zitieren Instanzgerichte oft Urteile der Obergerichte. Selbstzitate sind bei den meisten Gerichten also nur eine Teilmenge an Präjudizien(-zitierungen). Letztere sind insofern von besonderer Bedeutung, als sie für Gerichte im Hinblick auf Kohärenz und Kontinuität der Rechtsprechung (s.u. 2.1) eine besondere Stellung einnehmen und daher auch den Großteil der gerichtlichen Zitierpraxis ausmachen (so auch Jestaedt 2010, 158, für das BVerfG).
Eine Unterteilung in drei Kategorien nimmt Nußberger vor: Sie unterscheidet systeminterne Zitate, die sich auf Gesetze, Urteile und die Rechtswissenschaften des eigenen Rechtssystems beziehen, systemexterne Zitate aus dem Völker- und Europarecht sowie systemfremde Zitate als Zitierungen von Rechtsprechung und Literatur anderer Länder sowie allgemeine politische oder philosophische Zitierungen (Nußberger 2006, 763). Die Terminologie impliziert, dass die von Gerichten angeführten Quellen verschiedenen Systemen angehören und ihnen daher ein unterschiedlicher Grad an Relevanz für das Urteil beizumessen ist. Dabei nimmt die Kategorisierung einen von der deutschen Gerichtspraxis, insbesondere der Praxis des Bundesverfassungsgerichts, ausgehenden Blickwinkel ein. Das zeigt sich einmal daran, dass Nußberger nationale rechtswissenschaftliche Literatur als systemintern ansieht, was sie selbst als spezifische Praxis des BVerfG reflektiert (siehe dazu auch Beebee 2012, 261). Zudem wird dies an der Zuweisung von Europa- und Völkerrecht zu einer eigenen Kategorie deutlich. Dies kann man selbst aus der Sicht des BVerfG anders sehen. So werden Entscheidungen des EuGH bzw. des EGMR auf verschiedene Arten durchaus in das deutsche Rechtssystem inkorporiert und sind damit für die nationalen Gerichte, zumindest in den vom BVerfG gesetzten Grenzen, verbindlich, weshalb diese auch als systemintern begriffen werden könnten. Nußbergers Ansatz macht jedoch insbesondere den Zusammenhang eines nationalstaatlichen oder supranationalen Rechtssystems als Bezugsgröße deutlich, das jeweils nach eigenen Normen darüber entscheidet, welche Texte innerhalb des betreffenden Systems als relevant anzuerkennen sind bzw. welche nur rein informativ zur Kenntnis genommen werden.
Einen anderen Ansatz wählt Slaughter (1994), die sich speziell der Interaktion von Gerichten widmet und diese als „transjudicial communication“ beschreibt. Dieses Konzept umfasst unter anderem die gegenseitige Zitierung unterschiedlicher Gerichte in deren Urteilen, schließt aber auch informellen Austausch zwischen den Richter*innen verschiedener Gerichte mit ein. Slaughter unterscheidet dabei drei Typen, die sich auf den Status der involvierten Gerichte beziehen: horizontal, vertikal sowie gemischt vertikal-horizontal. Als horizontal beschreibt Slaughter die Kommunikation zwischen Gerichten desselben Status und nennt als Beispiel die Verfassungsgerichte Europas (Slaughter 1994, 103). Als vertikale Kommunikation begreift sie hingegen den Austausch zwischen nationalen und supranationalen Gerichten (Slaughter 1994, 106). Unter der vertikal-horizontalen Mischform fasst Slaughter schließlich verschiedene, über die anderen Kategorien hinausgehende Phänomene zusammen, z.B. die Verbreitung nationaler rechtlicher Regelungen und Entscheidungen durch Entscheidungen des EGMR (Slaughter 1994, 110f.).
1.4. Das Zitat in der Literatur
Den Status des Zitats in literarischen Texten erschöpfend zu beschreiben, ist insofern ein unmögliches Unterfangen, als ihm weder in der Auswahl noch in der Funktionalisierung von Prätexten Grenzen gesetzt sind:
Im Vergleich zu wissenschaftlichen, juristischen, politischen und anderen pragmatischen Diskursen scheint Literatur insofern eine Sonderstellung einzunehmen, als ihre Fähigkeit nahezu alle Textsorten – vom Evangelium bis zur Reklame – mit Zustimmung oder Ablehnung – zu zitieren, im Pastiche nachzuahmen, zu parodieren oder ironisch zu relativieren, schier unbegrenzt ist.
(Zima 2000, 297)
Trotz der Prominenz des Zitierens in der Literatur bildet das wortwörtliche Zitat eher die Ausnahme (Grüttemeier 2000, 136). Geläufiger sind hingegen literarische Verfahren bzw. Strukturelemente, die im Verhältnis zum Zitat stehen: Dazu zählen vor allem die Allusion, die imitatio und die Montage. Bei der Allusion handelt es sich um eine Anspielung auf als bekannt vorausgesetzte Textstellen (Stenzel 2007, 93–96). Sie ist dabei nicht von der Übernahme wörtlichen Materials abhängig; das Wortmaterial der Anspielung kann sich gänzlich vom Wortmaterial des Prätextes unterscheiden. Bisweilen wird das Zitat auch als Subkategorie der Allusion bezeichnet (wie in der Typologie intertextueller Verweisarten nach Wheeler 1979). Bei der imitatio handelt es sich um ein Textproduktionsverfahren, das die aneignende Nachahmung von Texten ausgewiesener Autoritäten zur Beförderung der eigenen Schreibpraxis bezeichnet (Entner 2007, 133–135). Derartige Empfehlungen sind fester Bestandteil von Rhetoriken und Poetiken, sie münden im Idealfall in die Überbietung der Vorbilder (aemulatio). Bei der imitatio geht es allerdings nicht um die bloße Reproduktion (also auch nicht um das Zitieren im engeren Sinn), sondern um Übungen wie das Übersetzen, Paraphrasieren und die unterschiedliche Ausgestaltung gleicher Inhalte (Lausberg 1973, §1097, 529). Mit der teils unveränderten Übernahme von Formulierungen ist die Montage als Herstellungsverfahren zwischen Fragmentierung und Kombination (Jäger 2007, 631) näher am engeren Zitatbegriff. Kennzeichnend für die Montage ist der Einbezug auch nicht-künstlerischer Elemente, die sowohl illusionsfördernd, als auch demonstrativ irritierend wirken können. Daneben beruhen weitere intertextuell ausgerichtete Kunstformen auf dem Akt des Zitierens, sowohl in engerem Sinn (Cento) als auch im weiteren Sinn (Collage, Parodie, Pastiche).
Nicht nur literarische Texte, sondern auch literarische (und nicht-literarische) Zitate werden tradiert und damit auch kanonisiert. Sowohl in der Antike als auch im Mittelalter entstehen Sammlungen mit Zitaten aus autoritativen, wissenschaftlichen sowie religiösen Texten, sog. Florilegien (Böhn 2007, 843). Schließlich werden auch Redensarten, Sprichwörter und Sentenzen, die in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind, gesammelt und als „Zitate“ tradiert. In sogenannten Zitatensammlungen stehen dann „volksthümlich gewordene Aussprüche aus Schriftstellern oder aus dem Munde historischer Personen“ nebeneinander, denn, so zitieren Büchmanns Geflügelte Worte Heinrich Heine: „so ein paar grundgelehrte Citate zieren den ganzen Menschen“ (Büchmann 1864, 2). Bisweilen sind in solchen Anthologien die Grenzen zum (ohne nachweisbare Autorschaft tradierten) Sprichwort und zum (geistreichen, aber ggf. wenig populären) Aphorismus fließend. Derartige Zitatensammlungen bestehen bis heute, so z.B. das „Oxford Dictionary of Quotations“ (Knowles 2014) oder im deutschsprachigen Raum „Das große Handbuch der Zitate“ (Skupy 2013).
1.5. Das Zitat und Zitieren im deutschen Recht
Die Praxis des Zitierens ist im Recht omnipräsent. Die Zitierpraxis deutscher Gerichte zeichnet sich dadurch aus, dass Gesetze immer und dazu ergangene Rechtsprechung in den meisten Fällen zitiert werden. Empirische Studien belegen, dass Zitierungen vorangegangener Entscheidungen in Urteilen eine große Rolle spielen (siehe bspw. die Studie zum BVerfG von Ighreiz et al., 2020, 537). Gesetze und (dogmatisch) etablierte Formulierungen aus vorherigen Entscheidungen werden oft wörtlich und ohne Kenntlichmachung durch Anführungszeichen zitiert. Das gilt auch für die rechtswissenschaftliche Kommentar- und Lehrbuchliteratur (dazu u.a. Kiesow 2015, 64).
Darüber hinaus besteht historisch eine unüberschaubare Anzahl von Regelungen und Konventionen, die unter dem Stichwort Zitierpraxis betrachtet werden können. Zitiergesetze wie bspw. der Codex Theodosianus I.4, 3 (426 n. Chr.) regelten, welche juristischen Autoritäten aus der älteren römischen Rechtstradition zitiert werden sollten und welche Autorität bei Abweichungen maßgeblich war (siehe Teipel 1955). Ein Beispiel für ein nicht ausdrücklich festgelegtes Zitiergebot ist die britische Zitierkonvention („professional etiquette“, „professional convention“), vor Gericht keine lebenden Rechtswissenschaftler*innen zu zitieren (siehe Braun 2010, 27, 28; Kötz 1988, 644, 650). Im geltenden deutschen Verfassungsrecht bestehen die sogenannten Zitiergebote, die den Normgeber dazu verpflichten, die höherrangige Rechtsnorm zu benennen (s.u. 1.5.3, Verfassungsrechtliche Zitiergebote).
Als Rechtsbegriff taucht das Zitat im derzeit geltenden deutschen Recht vor allem im Urheberrecht auf (s.u. 1.5.1). § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt die sog. Zitatfreiheit. Darüber hinaus wird im Deliktsrecht sowie im Verfassungsrecht die Verwendung „falscher“ Zitate als Form der Persönlichkeitsrechtsverletzung diskutiert (s.u. 1.5.2). Die Praxis des Zitierens im weitesten Sinne ist in der gesamten Rechtspraxis zwar von zentraler Bedeutung (siehe Morlok 2015), wird aber rechtlich und rechtswissenschaftlich zumeist nicht unter diesem Begriff reflektiert, weshalb im Folgenden nur explizite Verwendungen des Zitatbegriffs in der deutschen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft Beachtung finden.
1.5.1. Das Zitat als Schranke des Urheberrechts
Gemäß § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines fremden, veröffentlichten Werkes oder ggf. von urheberrechtlich schutzfähigen Teilen eines fremden Werkes zum Zweck des Zitats auch ohne Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte an dem fremden Werk unter bestimmten Bedingungen zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dabei wird das Zitat als unveränderte Übernahme fremden Geistesgutes unter Quellenangabe verstanden (Dustmann, in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 51 UrhG Rn. 10). Urheberrechtlich relevant ist es nur, wenn es einem urheberrechtlich geschützten Werk entstammt (§§ 1, 2 UrhG). Die Zitatfreiheit als Schrankenregelung soll die Auseinandersetzung mit fremdem Gedankengut ermöglichen und damit den gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurs fördern (Schack 2013, 88; Rehbinder/Peukert, 18. Aufl. 2018, § 25 Rn. 477 f.). Die Nutzung des Zitats ist zustimmungs- und vergütungsfrei (Lutz, in: Bisges 2016, Kapitel 3 C Rn. 214). Damit suchen die Regelungen zum Zitat einen Ausgleich zwischen Urheberrecht und geistigem Eigentum einerseits sowie Kunst-, Informations- oder Wissenschaftsfreiheit der Nutzenden andererseits (vgl. Winter 2018, 236).
Ein Kriterium, ob es sich um ein Zitat im Sinne des § 51 UrhG handelt, ist der Zitatzweck (zu Zitatzwecken allgemein vgl. u. 2, Zitatfunktionen). Dieser erfordert, dass die zitierende Person eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und ihren eigenen Gedanken herstellt (Wandtke 2019, 208). Das Zitat soll diese gedankliche Verbindung offenlegen und so die Urheberschaft der zitierten Person respektieren (Schack 2013, 88). Es setzt voraus, dass die zitierende Person einen eigenen Gedanken verfolgt und das Zitat nur unterstützend hinzuzieht, nicht aber den Referenztext ausbeutet (Schack 2013, 89; so auch Hefti 1977, 106). Des Weiteren wird teilweise gefordert, dass das zitierende Werk selbstständig sein muss (Wandtke 2019, 208): Das Zitat darf das zitierende Werk nicht komplett einnehmen und nicht so umfangreich sein, dass es das Werk selbstständig trägt (Schack 2013, 89; Dustmann, in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 51 UrhG Rn. 19). Die Rechtsprechung hatte in verschiedenen Fallkonstellationen zu entscheiden, ob eine bloße Aneinanderreihung von Zitaten für die Selbstständigkeit des zitierenden Werks ausreiche. In einer früheren Entscheidung entschied der BGH, dass dies bei einer Sammlung nicht der Fall sei, die eine bloße Aneinanderreihung von Zitaten enthalte, da die eigentliche Substanz der Zitatensammlung gänzlich auf dem Urheberrechtsgut Dritter beruhe und daher kein „Anführen“ in einem selbstständigen Werk gegeben sei (BGH GRUR 1973, 216 – Handbuch moderner Zitate; siehe auch KG GRUR-RR 2002, 313, sowie BGH GRUR 1994, 800, 802, 803). Der EuGH entschied allerdings im Fall Painer/Standard (Rn. 136) mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 lit. d InfoSoc-RL, dass das zitierende Werk selbst nicht urheberrechtlich schutzfähig sein müsse. Dennoch wird in der deutschen Rechtswissenschaft teilweise weiterhin die Selbstständigkeit gefordert, da sonst Sinn und Zweck des Zitats nicht erreicht würden (Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 51 Rn. 19). Dies wird aktuell auch bzgl. der rechtlichen Zulässigkeit von Remix und Mashup etc. diskutiert, die typischerweise (fast) nur aus Fremdmaterial bestehen (siehe bspw. Maier 2018, 22; Gelke 2013, 150–155). Dies ist bisher gerichtlich nicht umfassend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG genießen jedoch insbesondere Künstler*innen eine weitergehende Zitierfreiheit (BVerfG, NJW 2001, 598; siehe auch BGH, GRUR 2012, 819).
§ 51 S. 2 UrhG führt beispielhaft („insbesondere“) drei Fälle des zulässigen Zitats an: das wissenschaftliche Großzitat (Nr. 1), das Kleinzitat (Nr. 2) und das Musikzitat (Nr. 3). Während das wissenschaftliche Großzitat die Übernahme vollständiger Werke „zur Erläuterung des Inhalts“ in das neue Werk ausdrücklich nur für die Nutzung in selbständigen wissenschaftlichen Werken erlaubt, ist in allen anderen Verwendungskontexten auch ohne wissenschaftlichen Anspruch lediglich das Anführen von „Stellen eines Werkes“ in selbständigen Sprachwerken gestattet. Als dritten Fall nennt § 51 S. 2 Nr. 3 UrhG das Musikzitat, das teilweise als Unterfall des Kleinzitats begriffen wird (Dustmann, in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 51 Rn. 5). Demnach dürfen „einzelne Stellen“ wie Motive, Themen oder Melodien eines musikalischen Werkes in ein selbständiges Werk der Musik aufgenommen werden (Hertin 1989, 159). Die in § 51 S. 2 UrhG aufgezählten Zitate sind nicht abschließend, auch andere Formen sind zulässig; bspw. haben das Bild- und das Filmzitat in der Praxis eine zunehmende Bedeutung (allgemein siehe Wandtke 2019, 209; speziell zu Filmzitaten siehe Haesner 1986, 854, Maier 2018, 20–43 sowie BGH, GRUR 1987, 363 – Filmzitat).
Auf europäischer Ebene bestimmt Art. 5 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Vorgaben für das Zitatrecht. Die Mitgliedstaaten sind diesbezüglich zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet (Maier 2018, 22). Völkerrechtlich garantiert Art. 10 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst die Zitatfreiheit („global mandatory fair use“, siehe hierzu Aplin/Bently 2020).
1.5.2. Schutz vor Äußerung falscher Zitate im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage befasst, wann ein „falsches“ Zitat das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG der zitierten Person verletzt. Dieses schützt auch vor der Wiedergabe unrichtiger Zitate als Unterfall des Rechts auf selbstbestimmte und unverfälschte Darstellung (Klass, in: Erman, BGB, 2017, Anhang zu § 12 Rn. 193) und ist im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung einklagbar (BVerfGE 54, 208; BVerfG, NJW 1993, 2925; BGH, NJW 1998, 1391; BGH, NJW 2011, 3516). Persönlichkeitsrecht der zitierten und Meinungsfreiheit der zitierenden Person müssen dabei in Einklang gebracht werden (BVerfGE 54, 208). Verletzt ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der „zitierten Person“ insbesondere dann, wenn ihr Äußerungen in den Mund gelegt werden, die sie nicht getan hat oder die unrichtig, entstellend oder verfälschend wiedergegeben werden und dadurch ihren selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen (BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926; BVerfGE 54, 148, 154f.; kritisch zur Rechtsprechung des BVerfG Forkel 1994). Der Schutz geht über persönlichen Ehrschutz (das falsche Zitat muss nicht zu einer Ehrkränkung führen) und das Recht am eigenen Wort (auch das Unterschieben nicht getaner Äußerungen wird erfasst) hinaus (BVerfGE 54, 148, 155). Das Bundesverfassungsgericht spricht davon, dass die Person, der das unrichtige Zitat zugeschrieben wurde, dadurch zu einem „Zeugen gegen sich selbst“ würde (BVerfGE 54, 208, 218). Das Zitat gilt daher als „besonders scharfe Waffe im Meinungskampf“ (BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926).
1.5.3 Verfassungsrechtliche Zitiergebote
Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG muss ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses unter Angabe des Artikels anführen; nach Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG muss eine Rechtsverordnung, die im Rang unter dem einfachen Gesetz steht, ihre gesetzliche Grundlage offenlegen. Beide Gebote dienen einerseits dem Grundsatz der Rechtsklarheit (Bauer, in: H. Dreier, 3. Aufl., 2015, Art. 80 GG, Rn. 44) und erfüllen andererseits auch eine doppelte Kontrollfunktion. Intern wird der Gesetz- oder Verordnungsgeber an den Grundrechtseingriff bzw. die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erinnert (Warn- und Besinnungsfunktion, Remmert, in: Maunz/Dürig 2020, Art. 19, Rn. 40; Zsinka 2016, 118). Extern wird die Ausübung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz erleichtert (Bauer in: H. Dreier, 3. Aufl., 2015, Art. 80 GG, Rn. 44). Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG dient zudem als „Qualifikationshilfe“: Das Zitat der gesetzlichen Grundlage verdeutlicht die Rechtsnatur der Vorschrift als Rechtsverordnung (Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., 2018, Art. 80 Rn. 52). Insgesamt handelt es sich bei beiden Zitiergeboten um „bloße“ Formerfordernisse (vgl. BVerfGE 28, 36, 46; BVerfGE 101, 1, 42), die in der Rechtsprechung des BVerfG lange Zeit ein „Schattendasein“ führten (vgl. Singer 2007, 496; Zsinka 2016, 137).
2. Zitatfunktionen
Die Identifikation von Zitatfunktionen erweist sich in mindestens zwei Aspekten als problematisch: Erstens beinhaltet sie durch die Notwendigkeit textueller Intentionsrekonstruktionen stets ein subjektives Moment (Landert 2015, 41), zweitens stehen Zitatfunktionen immer unter dem Einfluss mehrerer Variablen – wie der Wahl des Zitattypus, des Kontextes, in dem ein Zitat verwendet wird, und somit auch der jeweiligen Funktion des Diskurses selbst (vgl. Jakobs 1999, 128). In Anbetracht der Heterogenität möglicher Funktionalisierungen von Zitaten (Finnegan 2011, 74; 147; 264; zum funktionalen Potential und zur funktionalen Vielfalt von Bezugnahmen siehe auch Jakobs 1999, 110–128) gibt die folgende Darstellung einen Einblick in die als textsorten- und diskursübergreifend relevant angenommenen Funktionsmöglichkeiten, erhebt dabei aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit, denn „jede wissenschaftlich Arbeit, jedes Gerichtverfahren [zeigt], daß man mit einem Zitat fast alles machen kann, was man will“ (Voigts 1981, 357).
2.1. Diskurskohärenz
Da es sich beim Zitieren immer um einen Akt der Rekontextualisierung handelt, bewegt sich das Zitat per definitionem im Spannungsfeld zwischen Altem und Neuem. Zitate können u.a. gemäß dem Erhaltungsprinzip zur Integration in die etablierte Literatur oder Dogmatik, zur Herstellung von Kohärenz und damit letztlich auch zur Normativitätserzeugung verwendet werden. Diese Funktion ist in rechtlichen Texten teilweise sehr präsent (bspw. in den Maßstabsteilen bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen). Gleichzeitig kann mit Rückgriffen auf Bestehendes mitunter ein kreativer und innovativer Umgang mit dem Zitat verfolgt werden. Als Mittel der Kohärenzherstellung ist die Verflechtung von Texten mithilfe von Zitaten oder Verweisen fest etabliert, im wissenschaftlichen Diskurs sogar obligatorisch (s.u. 3). Die Art und Weise, wie eine solche Diskurskohärenz hergestellt wird, kann sowohl ablehnend als auch zustimmend sein und mit beliebigen Äußerungszusammenhängen einhergehen.
2.2. Autorität
Eine wichtige Funktion des Zitierens ist ein Zuwachs an Autorität (z.B. van den Berg 2000, 12; Morawski 1970, 690; Böhme/Tesch 2014, 852; Richter 2015, 141–156). Erstens kann mit einem Zitat (und auch mit Verweisen) die Argumentation in quantitativer Hinsicht im Sinne einer „Verdopplung der Stimme“ (Gander 2010) gestützt werden, indem die zitierende Instanz aufzeigt, in ihrer Ansicht nicht allein zu sein. In diesem Fall wird Autorität durch die quantitative Akkumulation von Argumenten generiert. Zweitens projizieren Zitierende die Autorität des Zitatspenders durch die demonstrierte Affiliation auf deren Argument; hierbei handelt es sich um eine vergleichsweise qualitative Autoritätsgenerierung durch die Nennung einer anerkannten Gewährsperson. Damit geht drittens auch ein Selbstdarstellungsanspruch einher: Durch das Zitieren wird sowohl die Kompetenz der Auseinandersetzung mit Literatur als auch die eigene Belesenheit („ehrfurchterheischende Belesenheitsausweise“, Jestaedt 2010, 148) ausgestellt oder zumindest behauptet.
Daneben wird durch den Akt des Zitierens, viertens, nicht nur den Zitierenden, sondern auch den Zitatspendern ein Autoritätszuwachs zuteil. Das Prestige des Zitiertwerdens findet seinen empirischen Ausdruck in der Zitationsanalyse (Swales 1986, 39), in der aus Statistiken zur Zitierhäufigkeit Attribute wie besondere Würdigung, Relevanz und Popularität abgeleitet werden (s.u. 4).
2.3. Ökonomie
Während die autoritative und die ornamentale Funktion (s.u. 2.4) auf Seiten der intendierten Wirkung angesiedelt sind, ist die ökonomische Funktion von Zitaten produktiv motiviert. Produktiv ökonomisch ist das Zitieren sowohl auf Ebene der inhaltlichen Arbeit als auch auf Ebene der Formulierung: Besonders die wörtliche Übernahme stellt eine Erleichterung der kognitiv anspruchsvollen Formulierungsarbeit dar (Jakobs 1999, 126). Sich auf bereits formulierte Inhalte zu berufen, kann zudem Texthandlungen wie das Argumentieren und das Begründen erheblich abkürzen, unterstützen oder sogar erübrigen, indem das Zitat als eine Art Platzhalter fungiert. Das Ersetzen von Texthandlungen durch Zitate ist ein etabliertes Charakteristikum mehrerer Diskurse wie bspw. des wissenschaftlichen (Jakobs 1999, 120) und der Rechtsprechung; es dient u.a. der Vermeidung von Wiederholungen (Jestaedt 2010, 150). Allerdings wird dies besonders im Rahmen von Urteilsbegründungen als Scheinargumentation kritisiert: „Das Zitat als grundloser Grund rechtlicher Legitimität“ (Holzleithner/Mayer-Schönberger 2000) ersetze die „Eigenlegitimierung durch Fremdverweisung“ (ebda., 347).
2.4. Ornament
Auf die schmückende Funktion von Zitaten weist Erasmus hin, der Zitate metaphorisch als „Edelsteine“ bezeichnet, zugleich aber einen sparsamen Einsatz empfiehlt (Erasmus in seinen Adagiorum libri duo 1500, zit. nach Schubert 2013, 9). Damit orientiert er sich an Empfehlungen der antiken Rhetorik, welchen zufolge das (literarische) Zitat als ornamentum zur Variation des Stils sowie zur „Entspannung des Gehörs“ beitrage (van den Berg 2000, 15) und so letztlich eine emotionale, die persuasio begünstigende Beteiligung des Rezipienten (Steinbrink/Ueding 2011, 284) herbeiführe (zum Status des Zitats als ornatus in der elocutio siehe Simon 2001, 1050). Identische Verwendungsmotivationen lassen sich auch für die heutige Rede- und Textproduktion verzeichnen, in der geeignete Zitate dekorativ als Bereicherung an sprachlicher Anschaulichkeit verwendet werden („colourful expressions“, Landert 2015, 33).
3. Zitierpraxis in der Wissenschaft
Textsortenkonventionen regulieren, welcher Umgang mit Zitaten (im weiteren Sinn) als angemessen erachtet wird. Dies ist letztlich funktional begründet: Die Anforderungen an das wissenschaftliche Arbeiten – Fortschritt bei gleichzeitiger Referenz auf Bestehendes – zeigen sich auch im Umgang mit Zitaten. Den Zusammenhang zwischen Zitaten und den Anforderungen wissenschaftlicher Arbeit stellen u.a. Böhme/Tesch (2014, 852 f.) in Anlehnung an Baird/Oppenheim (1994) dar (zum Zitat als Mittel der wissenschaftlichen Vernetzung und zur Domänenspezifik siehe Jakobs 1997, 157; dies., 1999, 50–72). Dass vor allem im wissenschaftlichen Diskurs ausgiebig zitiert wird und auch zitiert werden muss, ist der Spezifik der Textsorte geschuldet.
Da wissenschaftliches Arbeiten immer eine kritische Auseinandersetzung mit dem bisherigen Stand der Wissenschaft erfordert (Sandberg 2017, 115), ist das Zitat „Dreh- und Angelpunkt der Wissenschaft“ als öffentlicher Fachdiskurs (Benninghoff-Lühl 2009, 1539) und wird als Grundvoraussetzung für Wissenschaftlichkeit begriffen („Rückgrat der Wissenschaft“, Voigts 1981, 358). Daraus wird teilweise eine „Zitierpflicht“ abgeleitet (Sandberg 2017, 118; zur untergeordneten juristischen Relevanz siehe Kiesow 2015), die in verschiedene Aspekte unterteilt werden kann: Inhaltlich bezieht sie sich darauf, fremde Gedanken als solche zu kennzeichnen und deren Quelle auffindbar zu machen, kann aber auch als Berücksichtigungspflicht verstanden werden. Historisch war das wissenschaftliche Zitieren keinesfalls eine Selbstverständlichkeit, jedoch brachte die Verbreitung der Schriftkultur und des Buchdrucks eine Standardisierung von Zitatkonventionen mit sich (Böhn 2007, 843). Die moderne wissenschaftliche Nachweispraxis entwickelte sich im 17./18. Jahrhundert, etablierte sich im 19. Jahrhundert und ging mit der Verwissenschaftlichung der Disziplinen Hand in Hand (Hellqvist 2010, 311; Bunia 2016, 135; siehe außerdem Neugebauer 2015 und Voigts 1981). Zitierregeln und -standards für wissenschaftliches Arbeiten fallen in verschiedenen Disziplinen und Fächern unterschiedlich aus (Sandberg 2017, V), sind aber auch innerhalb dieser historisch, geografisch sowie kulturell variabel (Zachhuber 2015, 124). Trotz oder wegen ihrer Variabilität besteht ein reiches Publikationsangebot zu Zitierregeln und -standards.
Die Frage nach ,richtigem‘ Zitieren rührt darüber hinaus an die Frage nach ,richtiger‘ Wissenschaft (zur Ethik des Zitierens siehe T. Dreier 2018 sowie den Sammelband von Jacob/Mayer 2010; zu sog. Zitierkartellen siehe Bunia/Dembeck 2010). Einigkeit besteht dahingehend, dass die Zitation von Aussagen anderer ohne Kenntlichmachung und die Anführung fremder Gedanken als eigener eine Form des Plagiats ist (Sandberg 2017, 115). Ein solches Textplagiat gilt einhellig als verwerflich (bspw. Klein 2015, 78) und rührt an gesellschaftlichen Vorstellungen von „Anstand, Ehrlichkeit und Verantwortung“ (Lepsius 2011, 10). In einigen Fällen kann es auch rechtliche Konsequenzen haben, die sich etwa im Rahmen einer Promotionsleistung im Entzug des Doktorgrades niederschlagen können. Ab wann ein Beitrag in seiner Gesamtheit als Plagiat gilt, ist Sache von Einzelfallentscheidungen (siehe bspw. BVerwG, Urteil vom 21.6.2017, NVwZ 2017, 1786).
4. Zitationsanalyse
4.1. Quantitative Zitationsanalyse
Ein zentrales Forschungsfeld zu Zitierungen ist die sogenannte Zitationsanalyse und -indexierung (zu Grundlagen von Zitationsanalyse und Intertextualität siehe Rauter 2006), die die Häufigkeit der Zitierung von (wissenschaftlichen) Publikationen untersucht. Zitationsindexierung wurde lange vor ihrer Einführung für die wissenschaftliche Literatur im juristischen Bereich praktiziert (Shapiro 1992, 337 m.w.N.). Ein Beispiel für eine frühe juristische Verwendung ist der in den USA im Jahr 1873 eingeführte Zitationsindex Shepard’s Citations zur Auffindung von Gerichtsurteilen (Shapiro 1992, 337; siehe auch Hamann 2014, 502). Mittlerweile ist dieser aufgegangen in der Lexis-Nexis-Datenbank. Diese verzeichnet einerseits, in welchen Urteilen (oder ggf. auch in welchen wissenschaftlichen Veröffentlichungen) bestimmte Normen oder auch bestimmte Präzedenzfälle zitiert werden; andererseits informiert sie darüber, was zitiert werden muss, um die Rechtslage abzubilden. In Rechtsordnungen, die wesentlich auf Case Law beruhen, haben Zitationsindexierungen demnach eine große Bedeutung. In der Rechtswissenschaft werden Zitationsanalysen mittlerweile vermehrt dazu verwendet, die Zitierpraxis von Gerichten zu untersuchen (z.B. im deutschsprachigen Raum Ighreiz et al. 2020; Vokinger/Mühlematter 2020; Coupette 2019; Anfänge in den USA bei Merryman 1978).
Inspiriert von den rechtlichen Zitationsindexierungen (Leydesdorff 1998, 5) führte Garfield den Science Citation Index (SCI) ein und gilt damit als Pionier der Zitationsanalyse (Garfield 1955). Heute wird die Zitationsanalyse als Index zur Beschreibung wissenschaftlicher Leistung und damit als Indiz für wissenschaftliches Renommee gewertet (Neuhaus/Daniel 2008, 193; Hamann 2014, 505). Die bibliometrische Evaluation veränderte sich in den letzten Jahrzehnten aufgrund automatisierter Datenbankauswertungen u.Ä. grundlegend und gewinnt immer mehr an Relevanz. In der Forschung wird die Zitationsanalyse allerdings vermehrt kritisch betrachtet (zur Skepsis in den Literatur- und anderen Geisteswissenschaften siehe Bunia 2016). Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass der Einbezug einer größeren Anzahl von Datenquellen nicht zwingend zu einer valideren Bewertung von wissenschaftlichem Fortschritt und Produktivität führen müsse (Neuhaus/Daniel 2008; siehe auch Greenberg 2009). Zudem besteht ein „gender citation gap“ (Maliniak/Powers/Walter 2013 sowie Knobloch-Westerwick/Glynn/Huge 2013).
4.2. Qualitative Zitationsanalyse
Zitiertheorien entwickelten sich in verschiedenen Wissenschaften in Ergänzung der ausschließlich quantitativen und damit als ungenügend empfundenen Zitationsanalyse (Swales 1986: 39–41; Nicolaisen 2003, 12). Beispielsweise in Informatik, Linguistik und Soziologie wurden Konzeptualisierungen und Theorien der wissenschaftlichen Verwendung von Zitaten und deren Funktionen vorgeschlagen (siehe z.B. Nicolaisen 2003; Leydesdorff 1998; Cronin 1984; Small 1978; Gilbert 1977).
Ein weit rezipierter Ansatz untersucht die Einbettung von Zitaten. Die qualitative Charakterisierung der Rekontextualisierung von Zitaten weist dabei zwei Tendenzen auf:
1. Im Mittelpunkt struktureller Analysen stehen erstens die syntaktische Beschaffenheit von Zitaten in Relation zu ihrer textuellen Umgebung (weiterführend dazu Partee 1973 und D’Arcy 2015) sowie zweitens die Aussagekraft ihrer textlokalen Einbindung. Mit der Lokalität von Zitaten als Differenzierungskriterium grenzt Swales in seinem diskursanalytischen Ansatz „integral“ und „nonintegral citations“ voneinander ab (1990, 48). Eine ähnliche Unterscheidung findet ihre Anwendung in den Kriterien zur Messung der Zitatrelevanz (Bonzi 1982, 211–214), anhand welcher aus der Einbettungslokalität von Zitat und Zitatspender Aussagen über die Gewichtung und Funktionalisierung der beiden letzteren abgeleitet werden sollen; so können Zitate „an inhaltlich besonderen Momenten sogar rhythmisch gliedernd eingesetzt sein; es hebt diese Momente hervor; wirkt strukturbildend […]“ (Simon 2001, 1056).
2. Inhaltliche Analysen der Übernahmeweise beschäftigen sich demgegenüber mit semantischen Verhältnissen, die durch das Zitat konstruiert werden. In ihrer einflussreichen inhaltlichen Zitationsanalyse stellen Moravcsik/Murugesan (1975, 88) die folgenden vier dichotomen Verortungsdimensionen vor: Die erste Kategorie „conceptual“ vs. „operational“ unterscheidet zwischen Referenzen auf Theorien und Methoden. Mit „evolutionary“ und „juxtapositional“ wird zweitens zwischen der Übernahme von Inhalten zur weiterentwickelnden Verwertung einerseits, und der Auseinandersetzung mit Fremdinhalten zur Präsentation alternativer Inhalte andererseits unterschieden. Während die beiden vorangegangen Kategorien vornehmlich für das wissenschaftliche Zitiergebot verwertbar sind, sind die nachfolgenden universeller auch auf andere Text- und Redesorten anwendbar und beinhalten ein funktionales Moment. Die Dimensionen „organic“ und „perfunctory“ beschreiben drittens die Notwendigkeit von Zitaten zum inhaltlichen Verständnis des zitierenden Textes. Der Inhalt organischer Zitate ist derart integriert, dass sie für das Gesamtverständnis des zitierenden Textes unerlässlich sind. „Perfunctory“ Zitate sind inhaltlich abkömmlich und dienen bspw. der Anerkennung des Zitatspenders (siehe dazu auch Swales 1986, 41). Eine vierte und letzte Differenzierung nehmen Moravcsik/Murugesan zwischen affirmativ und ablehnend eingebetteten Zitaten vor (vgl. dazu auch Cronin 1984, 35–49). Ebenfalls breit rezipiert ist die Modifikation nach Chubin und Moitra (1975), die u.a. zwischen partieller und totaler Affirmation und Negation von zitierten Inhalten unterscheiden. Eine umfassende Gegenüberstellung von Kriterienkatalogen zur Analyse von Zitateinbettungen (u.a. Textrelationsindikatoren nach Lipetz 1965) findet sich bei Cronin (1984, 35–49). Die Frage, ob eine trennscharfe Zuordnung in die vorgeschlagenen Kategorien überhaupt möglich ist, wurde häufig diskutiert (Umriss der Diskussion in Peritz 1983, 310f.).
Nachweise
1. Rechtsquellen
Internationales Recht
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, Pariser Fassung vom 28. September 1979
EU
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011, C-145/10, Painer/Standard
Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021
BGH, Urteil vom 22. September 1972, I ZR 6/71 – Handbuch moderner Zitate, GRUR 1973, 216
BGH, Urteil vom 4. Dezember1986, I ZR 189/84 – Filmzitat, GRUR 1987, 363
BGH, Urteil vom 30. Juni 1994, I ZR 32/92 – Museumskatalog, GRUR 1994, 800
BGH, Urteil vom 27. Januar1998, VI ZR 72/97 – Veram fabulam esse nego, NJW 1998, 1391
BGH, Urteil vom 21. Juni 2011, VI ZR 262/09 – Recht am eigenen Wort, NJW 2011, 3516
BGH, Urteil vom 30. November 2011, I ZR 212/10 – Blühende Landschaften, GRUR 2012, 819
BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 18. Februar 1970, 2 BvR 531/68 – Zitiergebot, BVerfGE 28, 36
BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 3. Juni 1980, 1 BvR 185/77 – Eppler, BVerfGE 54, 148
BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 3. Juni 1980, 1 BvR 797/78 – Böll, BVerfGE 54, 208
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 31. März 1993, 1 BvR 295/93 – Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz, NJW 1993, 2925
BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476, 1980/91 und 102, 221/92 – „Soldaten sind Mörder“, BVerfGE 93, 266
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 29. Juni 2000, 1 BvR 825/98 – Germania III, NJW 2001, 598
BVerfG, Urteil des 2. Senats vom 6. Juli 1999, 2 BvF 3/90 – Hennenhaltungsverordnung, BVerfGE 101, 1
KG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2001, 5 U 191/01 – Das Leben, dieser Augenblick, GRUR-RR 2002, 313
2. Literatur
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Copyright © 2022 by
Joy Steigler-Herms (joy[dot]steigler[at]uni-muenster[dot]de), Laura Wittmann (laura[dot]wittmann[at]uni-muenster[dot]de)
Zitationsvorschlag
Joy Steigler-Herms, Laura Wittmann (2022): Zitat, in: Thomas Gutmann, Eberhard Ortland, Klaus Stierstorfer (Hgg.), Enzyklopädie Recht und Literatur,
doi: 10.17879/71089503570
URL: https://lawandliterature.eu/index.php/de/inhalt?view=article&id=32&catid=11
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