Rechtslinguistik
Stand 3. Dezember 2021
engl. legal linguistics, jurilinguistics; frz. linguistique juridique, jurilinguistique; span. jurilingüística
Als relativ junge Disziplin untersucht die Rechtslinguistik Relationen zwischen Recht und Sprache – besonders die Charakteristika der Erscheinungsformen von Sprache im Kontext des Rechts.
1. Einleitung und Definition
Die Untersuchungsschwerpunkte der Rechtslinguistik sind – auch aufgrund ihres interdisziplinären Ansatzes – thematisch sowie methodisch vielfältig:
Die moderne Rechtslinguistik beschäftigt sich als Teildisziplin von Sprach- und Rechtswissenschaft mit der sprachlich-kommunikativen Verfasstheit der gesellschaftlichen Institution Recht. Sie untersucht empirisch mit Hilfe qualitativer und quantitativer Methoden sprachliche wie multimediale Formen und ihren zeichenhaften Gebrauch von Akteuren im Kontext von Gesetzgebung, Gerichtswesen und Verwaltung, rechtswissenschaftlicher Forschung und Lehre wie Kommentarliteratur. (Vogel 2017a, 213)
Auch wenn Reflexionen über die sprachliche Verfasstheit des Rechts mit ersten Belegen in der Antike auf eine lange Tradition zurückgreifen können (Vogel 2017a, 229; Gémar 2005; Neumann-Duesberg 1949; Mellinkoff 1963), fallen die Anfänge einer akademischen Etablierung der Rechtslinguistik in die Zeit des aufkeimenden linguistischen Interesses am Recht im Rahmen der Fachsprachforschung (vgl. Keding 2016, 15), die auch in rezenten Studien noch ein Hauptaugenmerk rechtslinguistischer Arbeit bildet.
Innerhalb der linguistischen Teildisziplinen steht die Rechtslinguistik im engen Zusammenhang einerseits mit klassischen Forschungsfeldern wie der Textlinguistik und der fachsprachlichen Terminologie, zum anderen mit der Diskursanalyse und der Soziolinguistik, die Sprache als gesellschaftliches Handeln begreift und untersucht („Linguistik als Sozialwissenschaft“ laut Busse 1992, 4). Im Rahmen der Soziolinguistik und der Pragmatik wird rechtliches Handeln unter dem Schlagwort der Performativität mithilfe der Sprechakttheorie analysiert (vgl. Bülow 2016). Mit der ausschließlich sprachlichen Analyse des Rechts agiert die Rechtslinguistik in einem vergleichsweise engeren Beschreibungsrahmen als die Rechtssemiotik, die Recht im Rahmen der Zeichentheorie behandelt:
Das Recht besteht aus Zeichenketten und ist ein Zeichen […]. Die Semiotik erweitert die Zuordnung einer Bedeutung zu einem Ausdruck um ein Drittes, das zum einen als Objekt und zum anderen als Interpretant jede Ordnung in eine ständige Bewegung bringt. Paragrafenzeichen wie Roben als Objekte oder Anklagen und Urteilsaussprüche als Handlungen sind Rechtszeichen. Die Semiotik erweitert deshalb den Beschreibungsrahmen über Sprechakte hinaus und akzentuiert das Verhältnis zwischen Zeichen, Bezeichnetem und Zeichenbenutzern in den Teildisziplinen der Syntax, Semantik und Pragmatik. (Seibert 2017, 3)
Vereinigungen, die maßgeblich zum Fortschritt rechtslinguistischer Forschungen beigetragen haben, sind im deutschsprachigen Raum die Heidelberger Gruppe (https://legal-linguistics.net/groups/heidelberger-arbeitskreis-der-rechtslinguistik/) sowie auf internationaler Ebene die International Language and Law Association (ILLA, https://illa.online/). Einen reichhaltigen u.a. bibliographischen Überblick über die rechtslinguistische Forschung bietet daneben die Plattform SOULL – Sources of Language and Law der Universität Siegen (https://legal-linguistics.net/).
2. Begriffsabgrenzung: Rechtslinguistik vs. Forensische Linguistik
Während die Rechtslinguistik sich damit beschäftigt, wie Recht durch Sprache fixiert, verhandelt und realisiert wird, befasst sich die Forensische Linguistik mit sprachlich vollzogenen Rechtsverletzungen (z.B. der Verbalinjurie) sowie Sprachanalysen zur Sanktionierung von Recht im Kontext von Ermittlungsverfahren (z.B. Täter*innensuche mithilfe sprachstilistischer Autor*innen-Identifikation, Sprecher*innen-Erkennung in forensischer Phonetik, siehe Glück 2016, 203; weiterführend auch Fobbe 2011, Coulthard/Johnson 2010).
Mit dieser Begriffsdifferenzierung unterscheidet sich die deutschsprachige Terminologie auffällig von der im englischsprachigen Raum gebräuchlichen, die beide Disziplinen unter die Bezeichnung forensic linguistics fasst. Seltener findet sich auch eine Abgrenzung von forensic linguistics zu legal linguistics (Vogel 2017b, 287).
Auch im deutschsprachigen Raum handelt es sich bei der Trennung der Rechtslinguistik und der Forensischen Linguistik um eine erst in jüngeren Studien vorgenommene, nicht gänzlich etablierte Differenzierung (vgl. Fobbe 2011, 15–18). Besonders erste, wegbereitende Arbeiten zur Rechtslinguistik ordnen sich selbst der Forensischen Linguistik zu bzw. unter. So enthält z.B. ein Sammelband zu Theorie und Praxis der forensischen Linguistik (Kniffka 1990) auch Studien, die einer terminologischen Trennung folgend der Rechtslinguistik und nicht der forensischen Linguistik zuzuordnen wären, darunter Wassermann (1990).
3. Schnittpunkte zwischen Recht und Sprache
Ohne Sprache kann Recht nicht existieren (vgl. u.a. Forsthoff 1971, 2; Felder 2017, 44; Endicott 2016). Über die Abhängigkeit des Rechts von der Sprache herrscht Konsens: „Recht ist in Sprache verfasst und ohne sie nicht zu haben. Die Verständigung darüber, was Recht und was rechtens ist, ist an das Medium der Sprache gebunden“ (Christensen/Lerch 2005, V, vgl. auch Grewendorf 1992; Wimmer 2009; Solan/Tiersma 2016). Sämtliche Rechtstätigkeiten – von der Produktion und Anwendung eines Rechtstextes bis zur Urteilsverkündung – sind ohne das Medium der Sprache nicht realisierbar, und selbst in schriftlosen Kulturen sind alle Tätigkeiten um das Recht primär „eine kollektive sprachliche Handlung“ (Klein 2000, 7).
Vor dem Hintergrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses bezeichnet schon Karl Friedrich von Savigny die „Jurisprudenz“ als „eine philologische Wissenschaft“ ([1802] 1951, 15). Busse (1992, 1) beschreibt das Verhältnis von rechtswissenschaftlicher Methodik und philologischer Tätigkeit wie der literaturwissenschaftlichen Interpretation (Hermeneutik) als wechselseitig ertragreich.
Welche Fragen sich in diesem Zusammenhang für die rechtliche Auslegungsarbeit ergeben können, problematisiert Christensen (1989) mit seiner rechtslinguistischen Perspektive auf das Gesetzesbindungspostulat: „Ausgangspunkt der Arbeit ist die ‚kafkaeske Situation‘ des Richters, der weiß, daß er gebunden ist, aber nicht weiß, woran“ (ebda., 13; vgl. auch „Bindung an den Inhalt des Gesetzes oder an den Text des Gesetzes?“, 18–22, zur rechtslinguistischen Diskussion des strafrechtlichen Grundsatzes nulla poena sine lege, verankert in §1 StGB, Art. 103 II GG, siehe auch Busse 1992, 19).
4. Themenfelder
Die Vielfalt sprachlicher Erscheinungsformen im Recht – sei es in Form von schriftlich fixierten Normen, Urkunden, vertraglichen Erklärungen oder in Form des mündlichen Diskurses vor Gericht – mag einer der Gründe dafür sein, dass rechtslinguistische Fragestellungen mithilfe unterschiedlichster Analyseinstrumente bearbeitet werden. Eine Kategorisierung rechtlinguistischer Arbeitsfelder wird daher nicht über eine Zuordnung zu spezifischen Sprachprodukten oder Analysemethoden vorgenommen, sondern orientiert sich stattdessen an übergeordneten Themenkomplexen (Dreiteilung nach Vogel 2017a, 213–215).
4.1. Rechtssprache als Fachsprache
Einen Schwerpunkt bildet die Untersuchung der Rechtssprache als Fachsprache. Als Sammelbegriff aller im Recht vorkommenden Textsorten (Gesetze, Verordnungen etc.) bezieht sich ‚Rechtssprache‘ auf die Gesamtheit all ihrer prototypischen sprachlichen Merkmale. Dabei gilt sie selbst wiederum als Prototyp fachsprachlicher Varietäten (vgl. Busse 1999, 1382), die als „das Mittel einer optimalen Verständigung über ein Fachgebiet unter Fachleuten“ definiert werden können. Sie ist durch einen „spezifischen Fachwortschatz und spezielle Normen zur Auswahl, Verwendung und Frequenz gemeinschaftlicher lexikalischer und grammatischer Mittel“ gekennzeichnet (Schmidt 1969, 18; zu langues specialisées siehe auch Lerat 1995). Fachsprachliche Analysen zur Charakterisierung von Rechtssprache befassen sich sowohl mit der Etymologie einzelner juristischer Termini als auch mit der Bestandsaufnahme morpho-syntaktischer Strukturen (vgl. die Sammlung gängiger Fragestellungen von Vogel 2015, 4; siehe auch u. 5.1). Diese Merkmale variieren innerhalb der Rechtssprache u.a. je nach Funktion und Adressat*in des rechtssprachlichen Textes, sodass verschiedene Binnendifferenzierungen rechtssprachlicher Varietäten vorgenommen werden können. Nach Ziembiński kann zwischen einer langage du droit als Sprachstil der Gesetzesformulierungen und einer langue juridique als Varietät, die Jurist*innen zur Kommunikation über Gesetze verwenden, unterschieden werden (Ziembiński 1974). Während die Zweiteilung Ziembińskis sowohl auf schriftliche als auch mündlich realisierte Rechtssprache angewendet werden kann, beschränkt sich die dreifache, an textfunktionalen Kriterien orientierte Binnenklassifikation der Rechtssprache nach Tiersma (1999, 139–141) auf schriftlich realisierte Texte: Er unterscheidet zwischen operative documents (z.B. Verträge), die rechtliche Bindungen herstellen, rechtserklärenden expository documents und persuasive documents, die der Überzeugung eines Gerichts dienen sollen.
Über die generelle Einordnung der Rechtssprache als Fachsprache besteht weitestgehend Konsens. Eine der wenigen Gegenpositionen, die Rechtssprache in der Nähe der Umgangssprache verortet, betont, dass Rechtssprache sich im Gegensatz zur Fachsprache nicht ausschließlich an ein Fachpublikum, sondern auch an juristische Laien wende (Kirchhof 1987, 754; zur Diskussion der Einordnung vgl. Jeand’Heur 1998).
Ob man Rechtssprache als Fachsprache definiert, hat besonders für die Festsetzung semantischer Dimensionen Konsequenzen: Versteht man Rechtssprache als allgemeinsprachliche Varietät, so muss auch die Bedeutung einzelner Begriffe im Rahmen ihrer allgemeinsprachlichen Verwendung verortet werden. Schreibt man jedoch rechtssprachlichen Texten eine vom alltäglichen Sprachgebrauch abweichende Bedeutung zu, setzt dies ein Verständnis als Fachsprache voraus. Derart verstanden bedarf Rechtssprache der Auslegung von Jurist*innen (vgl. Busse 1992, 34). Eine solche juristische Tätigkeit besteht zu einem Großteil aus Bedeutungsfestsetzung und Bedeutungsermittlung; insgesamt charakterisiert Busse (1992, 8) die Arbeit mit Rechtstexten daher als „genuin semantisch“.
4.2. Juristische Semantik
Die juristische Semantik beschäftigt mit der Bedeutungsermittlung von Gesetzestexten und vergleicht dabei rechtswissenschaftliche und linguistische Konzeptionen von Bedeutung und ihrer Feststellung. Während die juristische Auslegungspraxis von der Möglichkeit einer Bedeutungsentnahme innerhalb sogenannter Wortlautgrenzen ausgeht (dazu kritisch Busse 1992, 33), plädiert die linguistische Bedeutungsforschung für eine über Wortlautgrenzen hinausgehende Bedeutungsentfaltung. Statt von ‚Auslegung‘ und der ‚Entnahme‘ eines Wortsinns spricht die Rechtslinguistik daher von (hermeneutischer) Interpretation in normierten semantischen Kontinuen. Demnach entwickelt sich mit jeder Interpretation das Bedeutungskontinuum eines Rechtstextes weiter (vgl. Felder/Luth 2015, 162). Wie die Fachsprache birgt auch das Themengebiet der juristischen Semantik aufgrund des „subjektive[n] Zug[s], der jedem Verstehen anhaftet“ (Busse 1992, 32), Diskussionspotential (siehe dazu 5.3).
4.3. Kommunikation vor Gericht
Das dritte Teilgebiet rechtslinguistischer Forschung ist die Kommunikation vor Gericht, die u.a. mit diskursanalytischen Methoden untersucht wird. Gegenstand des Themengebiets ist vornehmlich die Analyse mündlicher Kommunikation. Prägend für die Kommunikation vor Gericht ist insbesondere das durch den gerichtlichen Diskurs bestimmte Zusammenspiel von Macht und Hierarchie unter den Verfahrensbeteiligten (Vogel 2015, 234; Sobota 1996; Matoesian 2013; Cotterill 2003). Das Interesse an der Analyse gerichtlicher Kommunikation mit Fokus auf hierarchische Sprachstrukturen beruht u.a. auf der These Garfinkels, laut welcher die Identität der Betroffenen vor Gericht systematisch beschädigt werde (Garfinkel 1956, zusammengefasst nach Seibert 1989, 40). Die Praxis sozialer Degradierung sei Garfinkel (1956, 424) zufolge institutionell etabliert: „The court and its officers have something like a fair monopoly over such [degradation] ceremonies, and there they have become an occupational routine.“ Bei den Vertreter*innen der Rechtsinstitution handle es sich um „professional degraders in the law court“ (ebda.). Dies geschehe beispielsweise im Akt der Infragestellung, durch die Zuschreibung von Unglaubwürdigkeit oder durch (meist verdiktive) Sprechakte des Beschuldigens. Als weiteres Beispiel für „markers of power“ und die sprachliche Manifestation hierarchischer Strukturen vor Gericht führt Gibbons (2003: 82) Formen der Anrede an (z.B. „Your Honour“).
Erweitert man das Themenfeld ‚Kommunikation vor Gericht‘ ferner auf die ‚Kommunikation des Gerichts‘ können darunter auch Fragestellungen der Rechtsrhetorik (Rhetorik) gefasst werden. Einen kritischen Blick auf den Einsatz rhetorischer Persuasionsmittel wirft Sobota (1996). Obwohl rationale Begründbarkeit (Logos) ein Qualitätsmerkmal juristischer Entscheidungsfindung darstellt, greifen Gerichte – so demonstriert Sobota am Beispiel des BVerfG – auch auf Ethos und Pathos begünstigende Mittel zurück: „In den entscheidenden Passagen verwenden die Richter keine Argumente, sondern rhetorische Figuren, die den Leser auf eine ästhetisch-emotionale Weise beeindrucken“ (ebda., 115).
4.4. Mehrsprachigkeit des Rechts
Einen weiteren, vierten Forschungsschwerpunkt, der die Dreiteilung nach Vogel (2017a) erweitert, stellen aufgrund der zunehmend grenzüberschreitenden Relevanz bestimmter Rechtsakte, Verträge oder auch gesetzlicher Normen rechtsspezifische Probleme der Übersetzung und konstitutiv mehrsprachiger Rechtsordnungen dar (Gallo 1999; Snow 1999; Heinemann 2019). Die Wahrung des europäischen Multilingualismus im Recht ist Anspruch und Hürde zugleich: „The legal basis emphasizes unity in diversity. This means the EU language law is positioned in an inevitable field of tension: To preserve the national identity and meet the requirements of everyday communications“ (Luttermann 2009, 316). Um Konsistenz in den Übersetzungen (multilingual concordance in Font i Mas 2017) zu gewährleisten, kommen – vor allem aus computerlinguistischer Perspektive relevant – u.a. maschinelle Übersetzungen zum Einsatz (Chartier-Brun/Mahler 2018).
5. Rechtssprache
5.1 Merkmale und Funktionen
Frühe deskriptive grammatikalische Bestandsaufnahmen zur Beschaffenheit von Rechtssprache, wurden im 19. Jahrhundert vorgenommen (bspw. Grimm 1828). Diese Inventarisierung rechtssprachlicher Merkmale ergänzen jüngere Studien mit der Zuordnung zu diskursspezifischen Funktionalisierungen (Hoffmann 1989a, 14–15; Daum 1981, 87; Hansen-Schirra/Neumann 2004, 169).
Auf lexikalischer und morphologischer Ebene gelten die Verwendung juristischer Fachtermini, feststehende und formelhafte Mehrworteinheiten („Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, siehe Pötters/Vogel 2015, 130) die Ausschöpfung morphologischer Mittel überhaupt (im Deutschen besonders Derivationen und Komposita, Beispiele: Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz und Grundstückverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung) sowie Archaismen (z.B. „Grund und Boden“; Bsp. nach Hoffmann 1989a, 14) als Kennzeichen der Rechtssprache. Zur Präzision des Gegenstandes werden daneben auch syntaktische Möglichkeiten der Erweiterung extensiv genutzt. Dies führt zu Attributhäufungen und zur Präferenz des verdichtenden Nominalstils, der wiederum eine sprachliche Ökonomie begünstigt; der Nominalstil ermöglicht einen sparsamen Umgang mit Wortmaterial. Zudem lässt sich ein weitgehender Verzicht auf Anaphorik verzeichnen, der dem Ziel referentieller Eindeutigkeit dient. In diesem Zusammenhang führt die Vermeidung von Ambiguitäten zu Redundanzen. Anstelle pronominaler Verwendung treten nominale Wiederholungen:
Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. (§13b, Abs. 3, ErbStG)
Eindeutigkeit und Präzision können jedoch nicht uneingeschränkt als Ansprüche der Rechtssprache gelten; ebenso kann zur Flexibilität der Interpretationsspielräume eine Vagheit durch „Strategic Imprecisions“ (Tiersma 1999, 74; siehe auch ebda. 79–81) intendiert sein.
Der notwendige, gegenstandsgeschuldete Ausdruck von Einschränkung und Bedingung wird mithilfe von Negationen und vor allem mithilfe konditionaler und konsekutiver Konstruktionen vollzogen. Eine solche Struktur zeigt die folgende Satzverknüpfung: „Tritt der Wille, in fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht“ (§164, Abs. 2 BGB).
Deagentivierungsmaßnahmen wie das Passiv, Detemporalisierungen und auch die Vermeidung des Agens durch Personifikationen verhelfen zur Origo-Exklusivität, dem Verbergen des Autoren-Ichs. Durch die Abwesenheit deiktischer Begriffe wird eine offene und damit universale Referenz und Projektionsmöglichkeit von rechtssprachlichen Texten auf reale, konkrete Situationen ermöglicht. Rechtssprachliche Merkmale entsprechen damit im Grunde wissenschaftssprachlichen Charakteristika (zu wissenschaftssprachlichen Merkmalen siehe Czicza/Hennig 2017; zur Diskussion des Status der Rechtssprache als angewandte Wissenschaftssprache siehe Engberg 2017).
In der Regel treten die identifizierten Merkmale, wie die nachstehende Verordnung demonstriert, kumuliert auf:
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, wird mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: […]. (GeOA Steiermark, LGBl. Nr. 28/2001)
Auffällig sind der ausgeprägte Nominalstil und die mehrfache Erweiterung durch Attribute wie Partizipien („betreffend“) und Genitivattribute („der Ämter der Landesregierung“). Die Benennung eines Agens wird durch das Passiv („wird verordnet“) umgangen.
Auch wenn die vorgestellten Merkmale der Rechtssprache beispielhaft dem Deutschen entnommen sind, ist die Komplexität der Rechtssprache durchaus von übereinzelsprachlicher Gültigkeit. Das potentielle Repertoire der Rechtssprache unterliegt zwar selbstredend den syntaktischen und morphologischen Bedingungen der jeweiligen Einzelsprache – dennoch lassen sich aufgrund der funktionalen Orientierung der Merkmale auch aus sprachvergleichender Perspektive analoge Strukturen verzeichnen (zu den Merkmalen englischer Rechtssprache Tiersma 1999, 51–69; Gibbons 2003, 166–176; sprachkomparative Perspektiven in Mattila 2013 und Vogel 2019).
5.2 Verständlichkeitskritik
Es mag in Anbetracht massiver Kritik am rechtssprachlichen Duktus und dessen Verständlichkeit verwundern, dass sich die Rechtslinguistik – unter dem Anspruch des „Transparent-Machens“ (vgl. Keding 2016, 13) – im Wesentlichen als deskriptive Wissenschaft versteht. Verbesserungsvorschläge zur verständniserleichternden Formulierung von Rechtssprache werden bisweilen aber sehr explizit geäußert. So ist beispielsweise ein Fazit von Wolfgang Raible (1981, 20) unmissverständlich appellativer Natur:
Die vielen Juristen in der Legislative, in der Justiz und in der Exekutive mögen bitte ihre Haltung gegenüber dem betroffenen Bürger ändern. Sie mögen sie dergestalt ändern, daß sie dem Grundsatz ‚is fecit, cui podest‘ sowohl fachlich als auch sprachlich zur Geltung verhelfen.
Kritik an Rechtssprache äußern jedoch nicht ausschließlich Rechtslinguist*innen; auch in anderen Disziplinen und Literaturgattungen – wie beispielsweise in der Juristensatire – wird die Verständlichkeitsproblematik thematisiert. Schon im 18. Jahrhundert moniert die Hauptfigur in Jonathan Swifts Gullivers Reisen einen „besonderen Jargon, den außer ihnen [den Juristen] selbst niemand verstehe“ (Mertin 2004, 266). Manche Jurist*innen selbst beklagen, die „abstrakte, blutleere und dürre Gesetzessprache“ (Gierke 1889, 27f., zit. nach Wassermann 1990, 59) und deren „Lapidarstil von selbstgewählter Armut“ (Radbruch 1973, 202).
Die Diskussion darüber, wie Rechtssprache ist und zu sein hat, bewegt sich wiederum zwischen den Fragen, wie verständlich sie in Anbetracht ihres komplexen Gegenstandes sein kann und muss. Dem Anspruch Stegers folgend (1988, 126) solle Rechtssprache sich am „üblichen Sprachgebrauch“ und an einer „Sprachverständlichkeit für alle“ orientieren. Das Recht auf Verständlichkeit wird mehrfach gefordert (bspw. Heckmann 1981) und ist in manchen Rechtsordnungen zumindest für bestimmte Bereiche des Rechts inzwischen gesetzlich garantiert. Nach bestehendem Recht (RL 2016/2102 EU; BITVO 2.0) ist die öffentliche Verwaltung zu einer adressat*innengerechten, „barrierefreien“ und in diesem Zug verständlichen Kommunikation verpflichtet. Gémar (2005) nennt in dieser Hinsicht exemplarisch das Verbraucherschutzgesetz der autonomen Region Québec, L.R.Q., c. P-40.1, dessen Artikel 25 vorschreibt, dass schriftliche Verbraucherverträge ‚lesbar‘ und ‚klar‘ sein müssen. Allerdings werden auch Zweifel an der Umsetzbarkeit derartiger Forderungen angemeldet (vgl. Fotheringham 1981, Antos 2008 und Lerch 2008). Fundament dieser Debatte ist die Problematik der Adressat*innenbestimmung; „selten [ist] in Frage gestellt worden, ob die primären Adressaten wirklich die ‚rechtsunterworfenen‘ Bürger sind“ (Busse 1992, 116). Verständlichkeit und Unverständlichkeit sind insofern besonders schwer zu bestimmen, als sie nur unter Berücksichtigung der Adressat*innen charakterisiert werden können. „So wird sich in Fachkreisen kaum jemand daran stören, wenn im Forstvermehrungsgesetz der Begriff Familieneltern durchweg für Bäume verwendet wird“ (Thieme 2015, 246). Nussbaumer (2003, 113) sieht die Produktion von Rechtssprache dominiert durch die „Produzentenperspektive“: Fragen zur Verständlichkeit werden in der Redaktion von Gesetzesentwürfen vornehmlich von juristischen Expert*innen gestellt, die somit selbst den Wissenshintergrund der Textproduzent*innen teilen. Inwiefern die Adressat*innen der jeweiligen Norm dem sie betreffenden Text entnehmen können, was unter welchen Voraussetzungen jeweils zu tun oder zu unterlassen sei, bleibt oft unklar.
Der Forderung nach mehr Verständlichkeit wird u.a. mit der Einrichtung einer Gesetzesredaktion nachgekommen. Im Zuge einer Initiative des Haushaltsausschusses des Bundestags werden seit 2009 alle Gesetzentwürfe in den Bundesministerien von Linguist*innen auf Korrektheit und Verständlichkeit geprüft (Thieme 2015, 235–241, Prüfung nach §46 GGO). Auch Formulierungsempfehlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Handbuch der Rechtsförmlichkeit sollen die sprachliche Gestaltung von Rechtsvorschriften vereinfachen. Dabei fällt ins Auge, dass darin exakt gegenteilige Strukturen als die in den Bestandsaufnahmen identifizierten Merkmale angeraten werden (Beispiel: „Vermeiden Sie das Passiv, verwenden Sie das Aktiv! […] Bevorzugen Sie Verben! Vermeiden Sie Substantive!“, ebd., Abschnitt 63).
Das insgesamt mangelhafte (besonders text-) linguistische Fundament derartiger Optimierungsvorschläge moniert Höfler (2017). Empirische Ergebnisse zur Lesbarkeit von Rechtstexten entstammen vornehmlich psycholinguistischen Rezeptionsstudien: Den Nutzen der Reformulierung juristischer Texte untersucht exemplarisch Wolfer (2017; siehe vergleichbar auch Neumann 2009). Wolfer belegt einerseits, dass die Ersetzung von Nominalisierungen durch verbale Strukturen tatsächlich den Lesefluss erleichtert (beispielsweise im Sinne einer Verkürzung der Lesezeit, 286 f.). Anderseits regt die Studie in ihrem Fazit auch zu einem differenzierten Blick auf die Forderung nach Reformulierungen an: Am Beispiel des Ersatzes von passiven durch aktive Strukturen zeigt Wolfer auf, dass Simplifizierungen auf sprachlicher Ebene wiederum zu Problemen auf anderen Ebenen führen könnten. So bleibe es fraglich, ob eine Ersetzung von „die Abschiebung wird vollzogen“ durch „die Behörde schiebt … ab“ und der damit erreichte Explizitheitsgrad wünschenswert seien (Wolfer 2017, 288).
5.3 Auslegungskritik
Die schriftliche Fixierung des Rechts bietet eine Standardisierung, die zur Vorhersagbarkeit richterlicher Entscheidungen und damit zur Rechtssicherheit beitragen soll (Morlok 2015). Vor der Anwendung auf den spezifischen Fall müssen Rechtstexte jedoch interpretiert werden – Jeand’Heur nennt dies die kanonisch zitierte „Zubereitungsfunktion“ (vgl. 1998, 1292, siehe auch Christensen/Jeand’Heur 1989). Eine solche Interpretation soll idealerweise nach Wortlaut, nach dem Willen des Gesetzgebers und unter einer objektiven Entnahme der im Text enthaltenen Bedeutung geschehen. Rechtssemantische Überlegungen zur Auslegung juristischer Texte kritisieren diesen Anspruch als „Fiktion der automatischen Subsumtion“ (Busse 1992, 18). Ob überhaupt von der Bedeutung eines Rechtstextes gesprochen werden kann, wird rechts- und sprachphilosophisch unter dem Schlagwort der determinacy bzw. indeterminacy theory diskutiert. Während die Vertreter*innen ersterer von einer dem Wortlaut inhärenten Bestimmtheit von Normen ausgehen, nimmt die indeterminacy theory eine sprachliche Un- bzw. Unterbestimmtheit von Normen an. Die notwendige indeterminacy des Rechts ist zentral für H.L.A. Harts These (1994) über die open texture of the law: Sprache und ihre Begrifflichkeiten sind z.T. unbestimmt, was wiederum zu einer Unbestimmtheit von Normen führen kann. Beim Verfassen eines Normtextes können zudem nicht alle möglicherweise eintretenden Ereignisse antizipiert werden – infolgedessen wird open texture verstanden als „the mere possibility of vagueness: the uncertainty regarding meaning for logically possible, but realistically highly unlikely, events“ (Bix 2012, 151).
Die „rhetorische Fassade bloßer Rechtserkenntnis“ verbirgt daher „wirkliche Entscheidungsprozesse“ (Christensen/Jeand’Heur 1989, 9; zum Zusammenhang von Rhetorik und Erkenntnis siehe auch Gast 1996). Die juristische Auslegung wird in diesem Zusammenhang nicht als Anwendung, sondern als hermeneutischer Prozess verstanden, der unweigerlich subjektive Momente beinhaltet (siehe weiterführend auch Busse/Felden/Wulf 2018, 7 zur sog. Frame-Semantik, sowie Busse 2015, 44 zum sog. common ground).
Auf diese Kritik reagieren computerlinguistische Ansätze: In Folge der Digitalisierung werden die Möglichkeiten automatisierter Erschließungen von Rechtstexten diskutiert und erprobt (Kuhn 2015; siehe auch CAL2 – International Research Group Computer Assisted Legal Linguistics https://cal2.eu.php, zur Anwendung von CAL2 siehe auch Gauer/Hamann/Vogel 2018). Für eine Digitalisierung des Rechts „zur stärkeren Vereinheitlichung und Standardisierung der Rechtsfindung“ plädiert auch Morlok (2015, 78) in seinen Überlegungen über die Intertextualität und Hypertextualität des Rechts. Die Vorteile der digitalisierten Erschließung des Rechts sieht Morlok einerseits vor allem in der „Steigerung der Erwartbarkeit gerichtlicher Entscheidungen“ (ebd.) sowie in der erleichterten Zugänglichkeit und Heranziehbarkeit von Bezugsquellen (ebd., 77). Andererseits beschreibt Morlok daneben auch Risiken der Digitalisierung – darunter u.a. die Fixiertheit auf Präjudizien sowie im Zuge dessen das Zurücktreten des Einzelfalls (ebd., 79–84). Mit Risiken und Chancen algorithmenbasierter Entscheidungsverfahren unter Einsatz von KI-Systemen sowie den rechtlichen Bedingungen ihres Einsatzes und Regulierungsvorschlägen beschäftigt sich auch Martini (2017).
Bibliographie
1. Rechtsquellen
Deutschland
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist (BGB) https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html (letzter Zugriff: 19. August 2021)
Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist (StGB) https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html (letzter Zugriff: 19. August 2021)
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) neugefasst durch B. v. 27. Februar 1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096, Geltung ab 01. Januar 1974 https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html (letzter Zugriff: 19. August 2021)
Gesetz zur Übertragung der Aufgaben für die Überwachung der Rinderkennzeichnung und Rindfleischetikettierung (Rinderkennzeichnungs- und Rindfleischetikettierungsüberwachungsaufgabenübertragungsgesetz, RkReÜAÜG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Januar 2000 (aufgehoben zum 29. Mai 2013)
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung – GrundVZÜV) vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2810); aufgehoben durch Artikel 75 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738).
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien Stand 22. Januar 2020 (GGO) http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm (letzter Zugriff: 19. August 2021)
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. März 2001 über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – GeOA) https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_ST_20010608_28/LGBL_ST_20010608_28.html (letzter Zugriff: 19. August 2021)
Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, 3. Aufl. http://hdr.bmj.de/page_b.1.html (letzter Zugriff: 19. August 2021)
EU
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. L 327 vom 2. Dezember 2016, S. 1–15.
Québec (Canada)
Loi sur la protection du consommateur, RLRQ c P-40.1 vom 1. Oktober 2000 (zuletzt geändert am 10. Dezember 2020)
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Joy Steigler-Herms (joy[dot]steigler[at]uni-muenster[dot]de)
Zitiervorschlag
Joy Steigler-Herms (2021): Rechtslinguistik, in: Thomas Gutmann, Eberhard Ortland, Klaus Stierstorfer (Hgg.), Enzyklopädie Recht und Literatur,
doi: 10.17879/71089503842
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