Kommentar
Stand 15. März 2023
engl. commentary, frz. commentaire, lat. commentarius (auch commentarii, commentaria)
Als Kommentar werden verschiedene Spielarten einer Literaturgattung bezeichnet, die auf die Erläuterung eines Referenzobjektes, insbesondere eines Textes abzielen. Spezifische Bedeutung haben Kommentare in der Jurisprudenz, im Bereich der Religion bzw. Theologie und in der Philologie bzw. Literaturwissenschaft.
1. Der Kommentar als Literaturform
1.1. Etymologie und Wortgebrauch
Etymologisch leitet sich das Wort „Kommentar“ vom lateinischen commentum ab; dessen Grundbedeutung ist „etwas, auf das man sich besonnen hat“ (mens). Als (liber) commentarius oder (sc. volumen) commentarium, oft auch im Plural commentarii bzw. commentaria, bezeichnete man in der Antike diverse Formen von Aufzeichnungen, Notizen und „Denkschriften“ zur Gedächtnisstütze, insbesondere – und dies ist wohl im Lateinischen die ursprüngliche Wortbedeutung – Dienstaufzeichnungen von Priestern und Amtsträgern. Nur ein kleiner Teil des Bedeutungsspektrums entfällt auf Schriften, die andere Texte, etwa literarische Klassiker, erläutern. Weder deutet also die Werkbezeichnung commentarius als solche auf die Erläuterung eines Textes hin noch wurden exegetische Werke immer mit diesem Wort bezeichnet (Fladerer/Börner-Klein 2006, 278–282; zu Wort- und Begriffsgeschichte näher Bömer 1953).
Im Deutschen erfasst der allgemeine Sprachgebrauch als „Kommentar“ nahezu jede Kommunikation, die auf etwas Vorhandenes Bezug nimmt – sei es ein Text oder ein Geschehen in der Welt – und eine Erläuterung, Anmerkung oder Stellungnahme hinzufügt. So bezieht auch der journalistische Kommentar Stellung zu einem bestimmten Ereignis oder Sachverhalt, indem er ihn erklärt und/oder bewertet (Schalkowski 2011, 23). Solchermaßen kommentierende Elemente sind ubiquitär in menschlicher Kommunikation. Als Literatur- bzw. Textform bedarf der Begriff des Kommentars daher schärferer Konturen.
1.2. Formale Eingrenzung und Typologie
Um Kommentare von anderen Textformen mit „kommentarhaften“ Elementen abzugrenzen, bietet sich eine formale Definition an: Ein Kommentar ist ein Text, der sich strukturell an einen anderen Text (Primärtext, Basistext, Referenztext) anlehnt und diesen fortlaufend erläutert (Kästle-Lamparter 2016, 9; ähnlich Cancik 1995, 293; weiter gefasst z.B. de Boer 2018, 265). Angesichts der Vielgestaltigkeit von Kommentarformen, zumal in unterschiedlichen Fachdisziplinen oder Epochen der Geschichte, läuft jede Definition Gefahr, den Blick zu verengen. Die Einordnung nach formalen Merkmalen erlaubt es aber, Kommentarformen zu typologisieren und Eigenheiten gegenüber anderen Textformen präziser zu erfassen. Charakteristisch für den Kommentar als Textform ist demnach einerseits der Bezug auf einen konkreten Referenztext (nicht etwa bloß ein Weltgeschehen, ein Rechtsgebiet, eine ungeschriebene Lehre) und andererseits, dass der Kommentar diesen Referenztext nicht nur punktuell berührt, sondern ihm (mindestens lose) auch in seiner Struktur folgt und ihn fortlaufend, also mit einer gewissen Anmerkungsdichte, erläutert.
Keine Kommentare in diesem formalen Sinne sind also andere Erscheinungsformen von Intertextualität (vgl. Morlok 2004, 103 f.) wie Zitate, Rezensionen oder Anmerkungen zu Gerichtsentscheidungen (die in Frankreich auch commentaires d’arrêt heißen). Auch sie beziehen sich zwar auf einen anderen Text, lehnen sich aber typischerweise nicht strukturell an diesen Text an bzw. erläutern ihn nicht fortlaufend. Alphabetisch oder selbständig-systematisch angeordnete Werke sind ebenfalls keine Kommentare in diesem Sinne, selbst wenn sie teilweise als solche tituliert sind (z.B. mit der Bezeichnung als „Stichwortkommentar“).
Auch innerhalb des so abgesteckten Rahmens bilden Kommentare ein ausgesprochen buntes Genre, wie etwa die historisch-vergleichende Betrachtung theologischer und juristischer Kommentare zeigt (Kästle/Jansen 2014). Die strukturelle Anlehnung an den Basistext kann sehr unterschiedlich ausgeprägt sein: Manche Kommentare arbeiten eng am Text und erläutern ihn Wort für Wort; andere lehnen sich nur grobmaschig an den Referenztext an und benutzen ihn eher als äußeren Anknüpfungspunkt für eine lehrhafte Darstellung oder wissenschaftliche Erörterung.
Als analytische Kriterien, die eine typologische Differenzierung der Kommentarliteratur ermöglichen, lassen sich heranziehen: Umfang, Publikationsform (Auflagenfolge, Seitenlayout, Buchformat), Methodik und Darstellung, Zielsetzung, Adressatenkreis, weiterhin der Autor selbst, sein Diskursumfeld, mögliche institutionelle Bezüge, die diskursive Funktionalität des Kommentars und schließlich der Grad an Autorität, den der Kommentar eventuell selbst als Referenzquelle gewinnt (näher Kästle-Lamparter 2016, 16 f., 289 ff.).
Kommentare existieren in den unterschiedlichsten Feldern und wissenschaftlichen Disziplinen. Davon zeugen zahlreiche interdisziplinäre Sammelbände, die in den letzten Jahrzehnten erschienen sind (z.B. J. Assmann/Gladigow 1995; Most 1999; Goulet-Cazé 2000; Geerlings/Schulze 2002/2004; Häfner/Völkel 2006; Quisinsky/Walter 2007; Wabel/Weichenhan 2011; Enenkel/Nellen 2013a; Kästle/Jansen 2014; Mejor/Jażdżewska/Zajchowska 2014; Bracht/Harke/Perkams/Vielberg 2022; ferner die Zeitschriftenbände Zeitsprünge 24, Heft 1–2 [2020] und Glossator 12 [2022]; vgl. auch die lesenswerte interdisziplinäre Synthese bei de Boer 2018). Kommentare zu literarischen Klassikern finden dort ebenso Beachtung wie Kommentare zu religiösen, juristischen, philosophischen oder medizinischen Texten. Teilweise werden – im Sinne eines weitgefassten Kommentarbegriffs – auch Phänomene der Musik oder Bildenden Kunst analysiert. Der nachfolgende Beitrag konzentriert sich auf Kommentare zu Texten und legt den Schwerpunkt dabei auf Kommentare im Recht.
1.3. Der Kommentar als Paradox
Seiner Grundstruktur nach ist der Kommentar eine paradoxe Erscheinung (vgl. u.a. Foucault 1991, 18 ff.). Einerseits ist er Sekundärtext, denkt ausgehend von einem anderen Text. Diesen legt er seiner Betrachtung als fundamental zugrunde, folgt ihm in seiner Struktur und bekräftigt mindestens implizit die Relevanz dieses Textes. Damit lenkt der Kommentar den Blick des Rezipienten auf den Text. Andererseits aber nimmt der Kommentar vielfach für sich in Anspruch, den Text zu interpretieren, seinen Sinn zu klären, den Text zu konkretisieren. Er denkt den Text weiter. In jedem Fall lässt er den Rezipienten den Primärtext durch die Brille des Sekundärtextes lesen. Damit lenkt der Kommentar den Blick auf sich selbst. Der Kommentar wird zum Haupttext, der Primärtext zum Subtext, der ebenso wenig ohne den Kommentar auskommt wie der Kommentar ohne den Text.
Ein „potentielles Ärgernis“ (Köttgen 1960, 66) ist der Kommentar dabei in beide Richtungen. Er kann in seiner dienenden Funktion als Ausdruck geistiger Unselbständigkeit gedeutet werden, die kritischer Distanz zu einem vorgefundenen Text oder wissenschaftlicher Originalität keinen Raum gibt. Er kann aber auch umgekehrt als heimliche Übermacht, als „Hypothek“ (Gladigow 1995, 35 f., 49) empfunden werden, die den Text in den Hintergrund drängt, verdeckt oder instrumentalisiert. Das dialektische Verhältnis von Text und Kommentar lässt sich daher mit der Beziehung zwischen Herr und Knecht vergleichen, die bald diesen, bald jenen als den eigentlichen Dirigenten des Geschehens erscheinen lässt (Weichenhan 2011, 11).
2. Juristische Kommentare
2.1. Bedeutung
Juristische Kommentare bilden in Deutschland eine prominente und wichtige Gattung der juristischen Literatur, ebenso in Österreich und der Schweiz (zu anderen Ländern s. Abschnitt 2.3.2). Für viele Juristinnen und Juristen sind sie tägliches Handwerkszeug, sowohl für Rechtspraktiker als auch für dogmatisch arbeitende Rechtswissenschaftler. Doch schon lange vor der Entstehung des modernen Gesetzeskommentars und vor der Ausbildung der modernen Nationalstaaten gab es in Europa eine gemeinsame juristische Kommentarkultur (s.u. 2.2). Kommentare sind Ausdruck dessen, dass das Recht in Textform gefasst ist, namentlich in Gesetzen, und dass es einer verstehenden Aneignung bedarf, damit diese Rechtstexte auch sozial wirksam werden. Recht ist eben nicht nur ein Konstrukt von Regeln, sondern ein „spezielles Netzwerk gesellschaftlicher Selbstverständigung“ (Stolleis 2003, 43), ein Diskurs, der auch aus Akteuren, Institutionen und Medien besteht. Der juristische Kommentar lässt sich demnach als „Medium der Kommunikation über Recht“ bezeichnen (Henne 2006, 353).
2.2. Geschichte
Bereits die römische Antike kannte verschiedene Typen von juristischen Kommentaren (Liebs 1997, 139 ff.; Behrends 1995). Den ältesten bekannten Kommentar verfasste der Jurist Sextus Aelius um das Jahr 200 v. Chr.; den späteren römischen Juristen galt dieser Kommentar zum Zwölftafelgesetz als „Wiege des Rechts“ (cunabula iuris). In der römischen Kaiserzeit, vor allem im 2. und 3. Jh. n. Chr., entwickelten sich Kommentare zu einem wichtigen Instrument, mit dem Juristen das Recht für die praktische Anwendung aufbereiteten und fortbildeten. Die beiden Hauptformen römischer Kommentarliteratur bilden Kommentare zum prätorischen Edikt und Kommentare zu früheren Juristenschriften. Besonders bedeutende Kommentatoren waren Ulpian und Paulus. Exegetisch im engeren Sinne sind diese Kommentare nicht gewesen; die Primärtexte dienen den Juristen eher als Ausgangspunkt für eine durchaus produktive juristische Bearbeitung (Babusiaux 2014; Pennitz 2022).
Im Hochmittelalter konstituierte sich in Europa die Jurisprudenz als eine exegetische Textwissenschaft, die das Recht maßgeblich in der Form juristischer Kommentierungen und verwandter Textformen betrieben hat (Kästle-Lamparter 2016, 30–38, 105–208). Ausgangspunkt der scholastischen Wissenschaft ist die Erläuterung eines in autoritativen Texten vorgegebenen Sinns. Einen zentralen Gegenstand bildete das Corpus iuris civilis Kaiser Justinians I. aus dem 6. Jh., das seit dem 11. Jh. intensiv erschlossen und ausgelegt wurde; seine Texte galten als ratio scripta und deshalb als universal anschlussfähig. Die Prägekraft des Kommentargenres zeigt sich bereits in der modernen Benennung der mittelalterlichen Juristen als „Glossatoren“ bzw. „Kommentatoren“. Ausgehend von einzelnen Glossen, die als Randbemerkungen (Marginalglossen) oder zwischen den Zeilen (Interlinearglossen) in die Handschriften eingetragen wurden, verdichtete sich die Kommentierung allmählich zur Form des Glossenapparats (Dolezalek 2022). Das bekannteste Beispiel bildet die Glossa ordinaria des Accursius zum Corpus iuris civilis (Abb. 1), die in der Mitte des 13. Jahrhunderts in der Rechtsschule von Bologna verfasst wurde (Lohsse 2011). Die Bezeichnung als glossa ordinaria bedeutet, dass das Werk im professionellen Diskurs als Standardkommentierung anerkannt war. Darin zeigt sich eine charakteristische Verfestigung der Autorität: Die Glosse wird regelmäßig mit dem Text überliefert und in der Rechtspraxis kommt ihr teilweise gesetzesgleiche Wirkung zu (Kästle-Lamparter 2016, 176 ff.). Auch die Normtexte des kanonischen Rechts, das Decretum Gratiani (um 1140) und die späteren päpstlichen Dekretalensammlungen, wurden vielfach glossiert und kommentiert; auch hier gab es glossae ordinariae.
Abb. 1: Accursius, Glossa ordinaria zu den Institutionen Justinians 2,1,39, Hs. Bayerische Staatsbibliothek München, Clm 14035 (2. Viertel 14. Jh.), fol. 14v.
Neben dieser Standardisierung führt die Glossenliteratur aber auch besonders deutlich vor Augen, wie Kommentare dazu beitragen können, dass bestimmte Texte zu grundlegenden Referenztexten innerhalb einer Rechtstradition werden: Die Kommentierung rückt den in Bezug genommenen Primärtext ins Zentrum des Diskurses – bei der Glossierung durch das Seitenlayout besonders augenfällig – und bekräftigt damit dessen Autorität. Gerade, wenn die mittelalterlichen Juristen zeitgenössische bzw. erst kürzlich entstandene Texte wie das Decretum Gratiani oder den Sachsenspiegel kommentieren, bewirkt dies eine Stabilisierung der normativen Grundlagen und damit auch der diskursiven Strukturen einer Rechtsordnung (Jansen 2010, 22, 25 ff., 120 f.; Kästle-Lamparter 2016, 185 f., 188 f., 196 f.). Sichtbar wird die stabilisierende Wirkung von Kommentaren auch bei der Integration neuer Texte (etwa des mittelalterlichen Feudalrechts) in den Kanon der römisch-kanonischen Rechtscorpora: Hier bildete eine autoritätsstiftende Glossierung offenbar die Voraussetzung dafür, dass ein solcher Text den Rang eines normativen Standardtextes erhalten konnte (Lepsius 2014, 162 ff.; Conte 2022, 293).
Neben den zentralen Quellen des antiken römischen und des kirchlichen Rechts sind seit dem Mittelalter auch zahlreiche andere Rechtstexte im gelehrten Stil glossiert bzw. kommentiert worden. Schließlich konnte das in Bologna und andernorts entwickelte methodische Instrumentarium auch auf einheimische Gesetze und Rechtsaufzeichnungen angewandt werden. So kommentierte man in Sizilien bzw. Neapel die Konstitutionen des Stauferkönigs Friedrich II., in Kastilien das Gesetzbuch der Siete Partidas und in Deutschland den Sachsenspiegel oder das Hamburger Stadtrecht (vgl. Lepsius 2022; Überblicke bei Horn 1973, 358 f., 362; Dolezalek 2022, 261–263).
In der Legistik (der Wissenschaft vom römischen Recht) folgte nach herkömmlicher Periodisierung auf die Glossa ordinaria die Epoche der „Kommentatoren“ oder „Postglossatoren“, unter denen die italienischen Juristen Bartolus de Sassoferrato (1313/14–1357) und Baldus de Ubaldis (wohl 1327–1400) die prominentesten sind. Ihre Kommentare sind eigenständige Bücher, im Umfang oft sehr ausführlich, geschrieben mit einem stärkeren Fokus auf schwierige Rechtsprobleme und auf die gedankliche Ordnung von Begriffen und Fallgruppen; auch die Rechtspraxis findet vermehrt Berücksichtigung (Lepsius 2014; Lange/Kriechbaum 2007). Um ihren Anteil an der Entstehung eines europäischen Ius commune zu würdigen, hat man sie als „Baumeister der europäischen Moderne“ bezeichnet und in eine Reihe mit Dante, Giotto und Petrarca gestellt (Wieacker 1967, 82). Der Name des Bartolus galt noch jahrhundertelang als „Symbol für den Juristen schlechthin“ (Coing 1962, 45).
Auch in der frühen Neuzeit blieben Kommentare eine wichtige Literaturform, als sich in der Jurisprudenz der Charakter einer exegetischen Wissenschaft zunehmend verlor und die römisch-kanonischen Texte nurmehr als diskursiver Anknüpfungspunkt für juristische Ausführungen dienten. So lässt sich bei den Kommentaren zum Corpus iuris civilis eine zunehmende Distanzierung von den Quellen beobachten: Formal lösen sich die Kommentare allmählich von einer kleinteiligen strukturellen Anlehnung an den Normtext (die sogenannte Legalordnung): Der Bezugspunkt verschiebt sich von der einzelnen lex zur höheren Gliederungsebene der Titel („Titelkommentare“), und manche Autoren experimentieren mit eigenständigen Ordnungskonzeptionen (Jansen 2011, 50–53; Thier 2014, 213–235). Andererseits emanzipieren sich die Kommentatoren auch inhaltlich, sei es durch Historisierung und Textkritik im Geiste des Humanismus, sei es durch einen Perspektivenwechsel, demzufolge nicht mehr nach dem wahren Sinn der Texte, sondern nach ihrem usus modernus, also ihrer gegenwärtigen Anwendbarkeit gefragt wird. Insgesamt ist die Kommentarliteratur der frühen Neuzeit durch eine große Formenvielfalt und unterschiedliche Strömungen gekennzeichnet (Holthöfer 1977, 107–131; Kästle-Lamparter 2016, 38–49).
Im 18. und 19. Jh. trat der Kommentar als Textform in den Hintergrund. Juristen, die der Idee eines Vernunftrechts folgten, suchten den Ausgangspunkt für das Recht nicht in autoritativen Texten, sondern in Prinzipien und Begriffen, die mit Hilfe der Vernunft erkannt werden und die Basis für weitere logische Schlüsse bilden sollten. Für Kommentare ist in einer so verstandenen Welt des Rechts kein Platz. Demgegenüber versuchte die Historische Rechtsschule zwar, das Recht aus den überlieferten Texten zu gewinnen; der Anspruch eines organischen inneren Systems vertrug sich aber nicht mit der Form eines fortlaufenden Kommentars.
Zu einem Aufschwung der Kommentarform kam es infolge der Kodifikationsbewegung seit dem 19. Jh. Insbesondere die großen Kodifikationen des Privatrechts boten neue Anknüpfungspunkte für eine kommentierende Entfaltung des Rechts: in Frankreich 1804 der Code civil, in Österreich 1811 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, in Deutschland 1896 das BGB. Häufig bewirkt die Kodifikation eines Rechtsgebiets einen starken Impuls für die Entstehung von Kommentaren, führt zu einer Blüte der Kommentarliteratur. Der europäische Vergleich zeigt hier allerdings, dass eine solche Blüte keine naturgesetzliche Folge einer Kodifikation ist (Kästle-Lamparter 2020, 9–14). Eine veritable Kommentarkultur, wie sie in Deutschland seit den 1860er und 1870er Jahren, vor allem aber mit dem BGB entstanden ist, hat spezifische Voraussetzungen: Die juristische Profession muss sich die Form des Kommentars aktiv zu eigen machen (was z.B. für das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 nicht der Fall war; vgl. Kästle-Lamparter 2016, 58 f., 61–66). Zudem muss es ihr gelingen, die methodischen Vorzüge eines systematischen Zugriffs auf das Recht im Format des Kommentars angemessen zu integrieren. Die deutsche Zivilrechtswissenschaft ist diesen Weg gegangen: Kommentare wie diejenigen von Hermann Staub zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (erstmals 1893) oder von Julius von Staudinger und Kollegen zum BGB (ab 1898) stehen gerade für die erfolgreiche Kombination von Normorientierung und systematischer Aufbereitung (Kästle-Lamparter 2016, 224 ff., 252 ff.; zu Staub ferner Thiessen 2006; K. Schmidt 2006). Einen markanten Kontrast zur Situation in Deutschland bildet die Entwicklung in Frankreich: Hier folgte auf den Code civil von 1804 zunächst eine Periode intensiver Kommentierung. Das zunehmende Streben nach einer systematischen Durchdringung und Darstellung des Rechtsstoffs mündete aber letztlich darin, dass sich die französische Rechtswissenschaft bis zum Ende des 19. Jahrhunderts vom Genre des Kommentars abwandte (Borghetti 2020; Zimmermann 2020, 453–457).
2.3. Gegenwart
2.3.1. Juristische Kommentare in Deutschland
Um die Jahrhundertwende und in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts entwickelte sich der Kommentar zu einem Leitmedium des juristischen Diskurses (Henne 2014, 323 ff.; Kästle-Lamparter 2016, 209 ff.). Mit dem Bedeutungsverlust der „großen Lehrbücher“ seit den 1990er Jahren ist der Stellenwert von Kommentaren nochmals gestiegen (Jansen 2020, 27 f., 42 ff.). Heute gibt es in Deutschland allenthalben juristische Kommentare; die großen Kodifikationen wie das BGB, das Strafgesetzbuch oder das Grundgesetz werden ebenso kommentiert wie kleine Spezialgesetze, etwa das Buchpreisbindungsgesetz, oder europäische Normtexte wie die Datenschutz-Grundverordnung. Dabei zeigt sich nicht nur eine große Artenvielfalt von juristischen Kommentaren, sondern auch eine immense Quantität. Häufig ähneln sich die Kommentare in ihrem Format und Zuschnitt: „Es gibt nichts, was es nicht gibt. Vor allem aber gibt es alles mehrfach“ (Zimmermann 2011, 3557). Diese Anhäufung von Kommentaren hat in der Rechtswissenschaft bereits verschiedentlich Anlass zur kritischen Reflexion gegeben (vgl. Wissenschaftsrat 2012, 68; Kästle-Lamparter 2016, 341 ff.).
Im Hinblick auf Umfang, Methodik und Zielsetzung gibt es deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Kommentaren (vgl. Rieß 1998, 83 ff.; Willoweit 2007, 36 f.; Kästle-Lamparter 2016, 91 ff.; exemplarisch Puricel 2023, 270 ff.). Bei großen Kodifikationen treten die Unterschiede naturgemäß besonders hervor. So reicht etwa beim BGB das Spektrum vom kleinen einbändigen „Erläuterungsbuch“ bzw. „Handkommentar“ über den dicken einbändigen „Kurzkommentar“ und die mittelgroßen mehrbändigen Kommentare bis hin zum Großkommentar in über 100 Bänden (dem heutigen „Staudinger“).
Neben die klassischen Printversionen sind in den letzten Jahrzehnten verstärkt Online-Kommentare getreten. Manche Kommentare sind rein elektronisch verfügbar und werden in kurzen Abständen (z.B. vierteljährlich) aktualisiert; andere Kommentare erscheinen parallel als gedruckte Bücher. Für viele Nutzer ist der Online-Zugriff mittlerweile der Regelfall; die Verlage haben ihre digitalen Angebote erheblich ausgebaut. Nach wie vor gibt es aber wichtige Kommentare, die nur gedruckt erscheinen, etwa den als „Flaggschiff deutscher Zivilrechtskultur“ (Zimmermann 2020, 442) geltenden Beck’schen Kurzkommentar zum BGB (Grüneberg 2023, früher unter dem Namen „Palandt“), der jedes Jahr in einer neuen Auflage erscheint. Einige Kommentare sind auf spezifische Bedürfnisse zugeschnitten, etwa als „Studienkommentar“ mit didaktischem Anspruch oder als „Anwaltskommentar“ oder „Praxiskommentar“ für die Zielgruppe der Rechtsanwälte bzw. juristischen Praktiker. Einen besonderen methodischen Zugang bietet der „Historisch-kritische Kommentar“ zum BGB, der das Gesetzbuch in seinem historischen Kontext verortet und die Entwicklungen seit 1900 kritisch reflektiert (Schmoeckel/Rückert/Zimmermann 2003 ff.). Außergewöhnlich ist auch ein „literarischer Kommentar“ zum Grundgesetz (Oswald 2022): Mit Essays zu einzelnen Verfassungsartikeln (oder Abschnitten) zielt der Kommentar auf die öffentliche Debatte und die gesellschaftliche Wirklichkeit der Verfassung und setzt in Form und Inhalt bewusst einen Kontrapunkt zur juristischen Fachliteratur.
Abb. 2: Moderner Gesetzeskommentar (Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., 2009)
Dass juristische Kommentare aus der Feder eines einzelnen Autors stammen, hat mittlerweile Seltenheitswert. Schon bei den ersten mehrbändigen Kommentaren zum BGB machte die Stofffülle es notwendig, arbeitsteilig in einem Team zusammenzuarbeiten (Kästle-Lamparter 2016, 241 ff.). Großkommentare werden heutzutage von Dutzenden, teils sogar Hunderten einzelner Autorinnen und Autoren geschrieben, die häufig auf das bearbeitete Rechtsgebiet spezialisiert sind. Um 1900 entstammten die Verfasser noch ganz überwiegend der Praxis, häufig der Richterschaft; dass Professoren kommentierten, war die Ausnahme. Heute ist das anders: Viele Kommentatoren sind Hochschullehrer; manche Kommentare streben bewusst eine paritätische Aufteilung zwischen Wissenschaft und Praxis an (a.a.O., 240 f.; Willoweit 2007, 58 ff.; Jansen 2020, 31 ff.). Gleichwohl orientieren sich Kommentare typischerweise – sieht man einmal von speziellen Zielsetzungen ab – an den Informationsbedürfnissen der juristischen Praxis: „Im Vordergrund steht die Darstellung des geltenden Rechts, wie es in der gerichtlichen Praxis angewendet wird“ (Jansen 2020, 40). Vielfach wird aber auch die einschlägige rechtswissenschaftliche Literatur nachgewiesen. Der juristische Kommentar steht damit an einer Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Praxis: Er erscheint als „Konnexsystem“ (Drosdeck 1989, 105) zwischen beiden Welten bzw. als gemeinsames „Kommunikationsinstrument“ (Henne 2006, 354; Funke 2017, 66). Diese Verbindung von Wissenschaft und Praxis gilt ihrerseits als Eigentümlichkeit deutsch(sprachig)er Rechtsdogmatik, der Gesetzeskommentar als das dazu passende „kongeniale Publikationsformat“ (Jestaedt 2012, 119; ders. 2014, 4 ff.; ähnlich Sahm 2019, 57).
Besonderes Augenmerk verdient die informelle Autorität, die jedenfalls manchen dieser Kommentare zugeschrieben wird. Kommentare können – und das gilt nicht nur für juristische Kommentare – ihrerseits zu Referenzwerken im Diskurs werden (Jansen 2012, 52 ff., 64 ff.; Kästle-Lamparter 2016, 332 ff.; ders. 2018, 102 ff.). Das lehrt bereits die Geschichte: Die glossae ordinariae des Mittelalters (s. oben 2.2) sind historische Paradebeispiele für eine Autorisierung, durch die der Kommentar praktisch selbst zur Rechtsquelle wird. Auch heute kann eine Verweisung auf einen Standardkommentar (wie den „Grüneberg“ zum BGB) eine Argumentation abkürzen; in der Rechtsprechung, gerade in unteren Instanzen, geschieht das alltäglich. Dadurch wird die Komplexität des Rechtssystems reduziert und die immanente Unsicherheit juristischer Wertungen abgemildert („absorbiert“: Morlok 2004, 134 f.). Standardkommentare dienen nicht nur als Steinbruch für einzelne juristische Argumente; ihnen wird vielmehr das Recht selbst entnommen. „Was da drin steht, gilt“ (Wrobel 1982, 1 über den „Palandt“). Rechtsanwälte müssen daher – das ist im Anwaltshaftungsrecht anerkannt – die wichtigsten Kommentare einsehen, um ihre Sorgfaltspflichten bei der Beurteilung eines Falles zu erfüllen (Grüneberg 2023, § 280 Rn. 68).
2.3.2. Juristische Kommentare in anderen Rechtsordnungen
Auch in zahlreichen anderen Ländern existieren juristische Kommentare. Ihre Verbreitung und Bedeutung für das Rechtssystem sind aber sehr unterschiedlich ausgeprägt (Kästle-Lamparter / Jansen / Zimmermann 2020). In Österreich und in der Schweiz gibt es wie in Deutschland eine ausgeprägte Kommentarlandschaft. Kommentare sind auch hier zentral für den juristischen Diskurs. In Österreich reicht die Tradition des Gesetzeskommentars im Privatrecht bereits auf die Entstehungszeit des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1811 zurück (Zimmermann 2020, 449 ff., 458 ff.). In einigen Rechtsordnungen hat der Einfluss der deutschen Rechtswissenschaft im 20. Jahrhundert zu einer Entstehung von Kommentarliteratur geführt, so in Italien und Spanien, oder hat das deutsche Modell zumindest Pate für Stil und Aufmachung von Kommentaren gestanden, so etwa in Polen oder Japan (a.a.O., 461 ff., 466, 473 ff.). Die Bedeutung variiert aber stark von Land zu Land: Nicht überall, wo Kommentare verbreitet sind, sind sie auch wichtig für das Rechtssystem (a.a.O., 468 ff., 514).
In Frankreich, einem Land, das in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts geradezu das europäische Zentrum juristischer Kommentierung war, spielt die Kommentarform heute praktisch keine Rolle mehr. Eine ähnliche Dokumentations- und Informationsfunktion, wie sie im deutschsprachigen Raum Kommentare übernehmen, erfüllen in Frankreich große enzyklopädische Repertorien (JurisClasseur, Répertoire Dalloz) sowie annotierte Gesetzesausgaben (Codes Dalloz), in denen die Anmerkungen aber im Wesentlichen aus Exzerpten von Gerichtsentscheidungen und allgemeinen bibliographischen Hinweisen bestehen (Borghetti 2020; Zimmermann 2020, 453–457). Wichtig für den juristischen Diskurs sind außerdem die in Zeitschriften publizierten notes de jurisprudence, in denen eine obergerichtliche Entscheidung erläutert wird; sie werden bisweilen auch commentaires d’arrêt genannt (Borghetti 2016, 212–217).
Traditionell geringere Bedeutung hat die Textform des Kommentars im englischen Recht und in Ländern, die vom englischen Recht geprägt sind. Weite Bereiche des Rechts sind in England nicht kodifiziert, sondern beruhen (zumindest teilweise) auf dem hergebrachten common law, also im Kern auf einem Geflecht von Präzedenzfällen. In diesen Rechtsgebieten fehlt es also an einem geeigneten Referenztext für einen Kommentar; Wissenschaftler behandeln das Recht vielmehr in Form von systematischen Lehrbüchern, und für Praktiker dient eine große Enzyklopädie (Halsbury’s Laws of England) als Medium der juristischen Wissensorganisation. Dort, wo es Gesetzesrecht gibt, existieren in England zumindest kommentarähnliche Werke (Zimmermann 2020, 477 ff., 481 ff., 487; Enchelmaier 2020).
Auch in den USA gibt es keine Kommentare nach deutschem Beispiel. Vielmehr lassen sich drei Typen kommentarähnlicher Literatur identifizieren, die jeweils unterschiedliche Funktionen erfüllen (Reimann 2020; Zimmermann 2020, 487–491): Große Gesetzeskompilationen mit „annotations“ dienen als Materialsammlung, indem sie Gesetzgebungsgeschichte, Rechtsprechung und Schrifttum zusammenstellen. Kontextualisierung, kritische Besprechung und weiterführende Reflexionen finden sich in den USA hingegen in systematisch angelegten Handbüchern („treatises“). Äußerlich am ehesten mit kontinentaleuropäischen Kommentaren vergleichbar sind schließlich die „comments“, die das American Law Institute seinen Restatements und die Uniform Law Commission ihren Uniform Laws beigeben. Diese Regelwerke sind aber nicht unmittelbar bindend: Die Restatements zielen im Wesentlichen auf eine Neuformulierung des geltenden Rechts und haben insofern Orientierungsfunktion; bei den Uniform Laws handelt es sich um Modellgesetze zur Rechtsvereinheitlichung, deren Implementierung den Einzelstaaten überlassen bleibt.
3. Kommentare in Religion und Theologie
Eine besondere Bedeutung genießt der Kommentar auch auf dem Feld der Religion bzw. Theologie. In vielen Religionen spielen heilige Schriften eine zentrale Rolle; Kommentare tragen hier zur Traditionsbildung und zur Vermittlung der normativen Texte bei. Das gilt für die abrahamitischen Religionen ebenso wie etwa für den Hinduismus oder den Buddhismus (vgl. die Beiträge in Quisinsky/Walter 2007).
Was das Christentum angeht, ist schon seine Ausbreitung in der Antike eng mit der kommentierenden Entfaltung der biblischen Texte verbunden. Bis heute sind Bibelkommentare ein wichtiges Medium der theologischen Exegese. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit dienten Kommentare zu großen theologischen Referenzwerken (zunächst den Sententiae des Petrus Lombardus, dann der Summa theologiae des Thomas von Aquin) als Wirkungsstätten der Systematischen Theologie. Auch andere autoritative Texte der Kirche können zum Anknüpfungspunkt für Kommentare werden; so gibt es auf römisch-katholischer Seite etwa einen wissenschaftlichen Kommentar zum Zweiten Vatikanischen Konzil.
Im rabbinischen Judentum war das Kommentieren der „Redemodus par excellence“ (Reichman 2014, 99). Bereits die klassischen rabbinischen Schriften sind Ausdruck der kommentierenden Aneignung der Tora. Teils liegt den Kommentaren des Judentums die hebräische Bibel selbst als Referenztext zugrunde, teils werden später entstandene Kompendien bzw. Rechtsaufzeichnungen wie die Mischna, die Talmudim oder der Schulchan Aruch kommentiert. Charakteristisch für die Traditionsbildung ist, dass Kommentare ihrerseits zu Referenztexten werden; auf diese Weise entsteht ein dichtes Gewebe an Intertextualität. So sind beispielsweise in modernen Ausgaben des Babylonischen oder des Jerusalemer Talmud nicht nur der Talmud und dessen Referenztext, die Mischna, sondern auch verschiedene mittelalterliche und frühneuzeitliche Kommentare zum Talmud abgedruckt.
Auch der Islam kennt eine vielgestaltige Tradition der Kommentierung religiöser Texte. Hier ist zunächst die Kommentierung des Koran zu nennen, welche die religiöse Vermittlung und Traditionsbildung im Islam bis heute maßgeblich prägt (Rippin 2000). Als besonders bedeutend gilt der Korankommentar von Muḥammad b. Ǧarīr aṭ-Ṭabarī (839–923), einem in Bagdad wirkenden Religionsgelehrten (Gilliot 1990; instruktiv Schöck 2007). Als Referenztext erscheinen aber auch Hadith-Sammlungen, die Aussprüche des Propheten (oder anderer Autoritäten) überliefern (Blecher 2018; Brinkmann 2020; Blecher/Brinkmann 2023). Schließlich ist auf die historische Tradition des islamischen Rechts zu verweisen: Auch hier bildet der (juristische) Kommentar (šarḥ) eine zentrale Textform, in der – häufig im Wechselspiel mit verkürzenden Auszügen, die als Referenztext dienen – rechtliche Lösungen und Deutungsmuster in einer Rechtsschule tradiert und verfestigt werden (Oberauer 2022, bes. 135 ff.).
3.1. Judentum
Im Judentum sind Kommentare das zentrale Medium der Traditionsbildung (Scholem 1963). Jede Generation jüdischer Gelehrsamkeit leistet ihren Beitrag zum „diskursiven Zusammenhang“ (Reichman 2014, 99), indem sie die vorgängigen normativen Texte interpretativ entfaltet. Grundlegend für das Selbstverständnis der jüdischen Tradition ist die Vorstellung einer mündlichen Tora, die Mose am Berg Sinai zusätzlich zur schriftlichen Tora offenbart wurde und die von Generation zu Generation weitergegeben wird (vgl. Schäfer 1995, 167 f.; Stemberger 2011, 44 ff.). Typologisch kann man dementsprechend Kommentare unterscheiden, die sich unmittelbar auf den biblischen Text als Referenztext beziehen, und Kommentare späterer Texte, die sich als Ausprägung der mündlichen Tora verstehen lassen wie insbesondere Mischna und Talmud.
Exegetische Literatur zur schriftlichen Tora hat es zu allen Zeiten gegeben und gibt es selbstverständlich bis heute. Das schließt nicht nur die Tora im engeren Sinne, also die fünf Bücher Mose, ein, sondern auch die übrigen Schriften der hebräischen Bibel (des Tanach): die prophetischen Bücher und die „Schriften“ (Ketuvim: Psalmen, Hiob u.a.). Seit dem 16. Jh. sind Ausgaben des Tanach gebräuchlich, die neben dem biblischen Text auch wichtige Kommentare aus der jüdischen Tradition als Randkommentare abdrucken; solche Ausgaben werden als Mikraot Gedolot („Große Schriften“) bezeichnet. Große Bedeutung haben etwa die Kommentare von Raschi (Rabbi Schlomo ben Jizchak, um 1040–1105) und Abraham Ibn Esra (1089–um 1165) (Stemberger 1999, 448 ff.; Liss 2020, 57 ff., 104 ff.). Soweit diese Kommentare ihrerseits Gegenstand späterer Kommentierung geworden sind, spricht man in der Judaistik von „Superkommentaren“ (Stemberger 1989, 210; Liss 2020, 134). Die Entwicklung der jüdischen Bibelauslegung in späteren Jahrhunderten steht unter denselben geistesgeschichtlichen Einflüssen wie die christliche: So gewannen im Zeitalter des Humanismus Textkritik, Systematisierung und historische Kontextualisierung an Bedeutung und im 18./19. Jh. wurde die Bibelauslegung von der Aufklärung und dem Postulat historisch-kritischer Forschung erfasst (Stemberger 1999, 453 ff.; Liss 2020, 216 ff., 269 ff.).
Als Kommentarliteratur lässt sich aber auch bereits die antike Midrasch-Literatur begreifen, jedenfalls soweit sie exegetisch orientiert ist (Reichman 2014, 103 ff.). Ordnungsgebender Rahmen ist jeweils ein biblisches Buch. Die Forschung unterscheidet herkömmlicherweise zwischen Auslegungs- und Predigtmidraschim, wobei die ersteren aufgrund ihres vorwiegend exegetischen Anliegens dem Referenztext enger, Vers für Vers folgen (Arnold Goldberg 1995, 193 ff.; vgl. aber Langer 2016, 216 ff., der nicht von Predigten, sondern von Lehrvorträgen ausgeht). Als Midraschim werden dabei sowohl die einzelnen Exegesen als auch die Sammlungen bezeichnet, in denen diese kompendienartig zusammengestellt sind (zur komplexen Überlieferungsgeschichte siehe etwa Stemberger 2011, 273–362; instruktiv Langer 2022, Rn. 28 f.). In der Judaistik wird teilweise argumentiert, dass es sich bei der (antiken) rabbinischen Auslegungsliteratur nicht um Kommentare handle, weil Text und Auslegung untrennbar zusammengehören und verflochten sind: „Die rabbinische Literatur ist keine Kommentarliteratur. […] Die rabbinische Literatur ist Literatur in Literatur, nicht über Literatur, sie schreibt sich im wahrsten Sinne des Wortes in den Text der Bibel hinein“ (Schäfer 1995, 184; skeptisch auch Arnold Goldberg 1995, 193 ff.; sowie aus anderen Gründen Lohfink 1974, 7 f., der einen inhaltlich aufgeladenen Kommentarbegriff vertritt: „kontinuierliche [sachgemäße] Auslegung eines ganzen Buches in darlegender Sprache“). Auf Grundlage einer formalen Definition (s. oben 1.2) besteht indes kein Anlass, den Begriff des Kommentars zu vermeiden und auf solche Werke zu beschränken, die eine Distanz zu ihrem Referenztext aufbauen oder voraussetzen (so Schäfer 1995, 177; vgl. auch J. Assmann 1995, 28 ff.). Insofern lassen sich auch die (Auslegungs-)Midraschim oder die Talmudim als Kommentare ansprechen (so auch Fladerer/Börner-Klein 2006, 306, 309; Reichman 2014).
Als schriftliche Ausprägung der mündlichen Tora gilt die Mischna (zu diesem Paradox vgl. Abraham Goldberg 1987a, 211 ff.), die nach überwiegender Ansicht Ende des 2. Jahrhunderts von Rabbi Jehuda ha-Nasi redigiert wurde (Stemberger 2011, 151 ff.; Abraham Goldberg 1987a, 215 ff.). Im formalen Sinne ist sie kein Kommentar, eher ein „Kompendium von Rechtsansichten“ (Reichman 2014, 106), das aber einzelne kommentierende Elemente enthält, soweit die tradierten Rechtsansichten ihrerseits auf einen biblischen Text (Stemberger 2011, 146; Reichman 2014, 107 ff.) oder eine frühere Stufe des gelehrten Diskurses Bezug nehmen (Abraham Goldberg 1987a, 244: „In a very special way, the Mischna interprets itself, each layer serving as a commentary on an earlier one.“). Die Mischna ist in vielfältiger Weise zum Referenztext späterer Literatur geworden. Den ersten vollständigen Kommentar der Mischna hat Moses Maimonides im Jahr 1168 vorgelegt. Das ursprünglich in Arabisch verfasste Werk (Kitāb al-Sirāj) ist in neuzeitlichen Mischna-Ausgaben vielfach mitgedruckt worden, so schon mit der editio princeps (Abraham Goldberg 1987a, 245; Stemberger 2011, 160). Der Kommentar des Maimonides ist nicht zu verwechseln mit seinem Werk Mischne Tora, das eine systematisierende Neuformulierung des jüdischen Rechts bietet. In späteren Jahrhunderten sind zahlreiche weitere Kommentare zur Mischna entstanden (Überblick bei Abraham Goldberg 1987a, 244 ff.; Stemberger 2011, 163 ff.; dort auch zu Teilkommentaren vor Maimonides).
Als Kommentare zur Mischna angelegt sind auch die beiden großen Talmudim, der Babylonische Talmud und der Jerusalemer (Palästinische) Talmud (Bacher 1906, 12, 24; Abraham Goldberg 1987a, 244; Reichman 2014, 113 ff.; kritisch wiederum Arnold Goldberg 1995, 192: „eher mißverständlich, sie als ‚Kommentare‘ zur Mishna zu verstehen, obgleich sie häufig die Mishna auch kommentieren“; ebenso Schäfer 1995, 184; zurückhaltend auch Stemberger 2011, 185, 212). Beide folgen der Ordnung der Mischna, sie enthalten den Text der Mischna und ergänzen ihn um die sogenannte Gemara, die aus Erläuterungen der Mischna und zusätzlichen (auch abweichenden) Lehrmeinungen besteht. Allerdings sind nicht alle Traktate der Mischna kommentiert: Der babylonische Talmud, redigiert zwischen dem 5. und 8. Jh., enthält Gemara zu 36 von 63 Traktaten, der Jerusalemer Talmud, entstanden in Palästina wohl Anfang des 5. Jahrhunderts, zu 39 Traktaten (zum Ganzen Stemberger 2011, 185 ff., 212 ff.; Abraham Goldberg 1987b; ders. 1987c).
Über die Jahrhunderte sind beide Talmudim ihrerseits Gegenstand von Kommentaren geworden, in ungleich höherem Maße der Babylonische Talmud, der wirkungsgeschichtlich der Talmud schlechthin ist (Abraham Goldberg 1987c, 344: „No work of the Jewish spirit has inspired more commentaries“; Überblick über die Kommentare bei Stemberger 2011, 207 ff., 239 ff.; ausführliche Nachweise bei Bacher/Richtmann 1906). Klassisch ist auch hier der Kommentar des Raschi, der als Standardkommentar in fast allen neuzeitlichen Ausgaben des Babylonischen Talmud abgedruckt ist, typischerweise am inneren Rand (Abb. 3, dort rechts). Ebenfalls als Marginalien (in der Abb. 3 links) erscheinen dort die unter dem Namen Tosafot („Ergänzungen“) bekannten Kommentare der Nachfolger Raschis, die vor allem dem 12. und 13. Jh. entstammen. Bei ihnen handelt es sich nicht um einen fortlaufenden Kommentar, sondern um gezielte Erläuterungen einzelner Stellen (Bacher/Richtmann 1906, 28; Stemberger 2011, 242).
Kommentare finden sich schließlich auch in Anknüpfung an jüdische Rechtstexte, die erst im Mittelalter oder der frühen Neuzeit entstanden sind. Große Bedeutung hat etwa der Schulchan Aruch (wörtlich „Gedeckter Tisch“), ein 1563 von Rabbi Josef Karo verfasstes Werk, das auf ein knappes, aber umfassendes Restatement des jüdischen Rechts abzielte (Elon 1994, 1319 ff.: „codificatory approach“). Der polnische Rabbiner Moses Isserles („Rema“) hat 1571 unter dem Titel Mappa („Tischtuch“) Anmerkungen publiziert, die er, teils in kritischer Absicht, über den „Gedeckten Tisch“ des Karo ausbreiten wollte (a.a.O., 1359 ff.). Das wesentliche Material für den Schulchan Aruch bzw. die Mappa hatten die beiden Gelehrten jeweils zunächst in Form eines Kommentars zusammengestellt (Karo: „Bet Josef“; Rema: „Darche Mosche“); den Referenztext bildeten die Arba’a Turim, eine Rechtsaufzeichnung aus dem 13. Jh. (Elon 1994, 1303, 1313 ff., 1350 ff.). In den nachfolgenden Jahrhunderten sind zahllose weitere Kommentare zum Schulchan Aruch erschienen; bis heute bildet das Werk, gemeinsam mit den Glossen des Rema, einen Grundpfeiler des jüdischen Rechts (Elon 1994, 1365 f., 1417 ff.).
Abb. 3: Babylonischer Talmud: תלמוד בבלי Talmud Bavli (Wilna: Romm, 1880–1886), Teil II, Traktat Schabbat, fol. 12a (S. 21)
3.2. Christentum
Wie im Judentum ist auch im Christentum die Geschichte der Theologie zentral von der Auslegung der Bibel bestimmt: „Die kommentierende Arbeit an der Bibel ist eines der wichtigsten Phänomene der Theologiegeschichte“ (Lohfink 1974, 4; vgl. zur Geschichte der Schriftauslegung insgesamt Reventlow 1990–2001; zur Gattungsgeschichte des Bibelkommentars Froehlich 1987). Die Wurzeln christlicher Bibelkommentierung reichen dabei in die Antike zurück: Im Zeitraum zwischen etwa 200 und 600, der Epoche der Kirchenväter (Patristik), ist der Bibelkommentar die vorherrschende Gattung; mit Bernhard Lang lässt sich von einer „Zeit der Kommentare“ sprechen (Lang 2014, 58 ff.). Am Beginn dieser Zeit stehen die griechischsprachigen Kommentare von Hippolyt (zum Buch Daniel) und Origenes von Alexandria (zu Hippolyt Bracht 2014; zu Vorläufern Markschies 1999, 67 ff.). Die Methodik des Origenes, der als zentrale Gestalt der frühchristlichen Schriftauslegung gilt, hat deutliche Anleihen bei der alexandrinischen Philologie; sie umfasst Worterklärung und Textkritik ebenso wie die eigentliche theologische Auslegung (Markschies 1999, 79 ff.; zur allegorischen Deutung anschaulich Strutwolf 2022). Weitere wichtige Kommentatoren der Antike sind Johannes Chrysostomos auf griechischer sowie Ambrosius von Mailand, Hieronymus und Augustinus auf lateinischer Seite. Im Einzelnen besteht in der Gattung des Kommentars eine große Vielfalt unterschiedlicher Typen (näher Lang 2014, 65–76). Auch die schriftauslegenden Predigtreihen der Kirchenväter lassen sich dem Kommentargenre zuordnen (dazu auch Lang 1995). Diese Blütezeit des Kommentars in der Antike repräsentiert den Prozess der geistigen Aneignung der zuvor kanonisierten biblischen Texte. Die christliche Gemeinschaft (oder zumindest deren intellektuelle Elite) konstituierte sich auf diese Weise als textual community (Lang 2014, 60).
Ab dem 6. Jh. entstanden neue kommentierende Formate, die anthologischen Charakter haben. Ihre kulturgeschichtliche Bedeutung besteht in der Bewahrung der patristischen Tradition an der Schwelle zum Mittelalter. Insbesondere im griechischsprachigen Osten finden sich sogenannte Katenenkommentare, die Exzerpte aus der Kirchenväterliteratur wie auf einer Kette (lat. catena) aufreihen (Reventlow 1994, 146 f.; näher Kannengiesser 2006, 978–987). Im Westen ist die Glossa ordinaria zur Bibel besonders bedeutsam, die in verschiedenen Überarbeitungsstufen im 12. und 13. Jh. entstand und maßgeblich auf Anselm von Laon und seine Schule zurückgeht (Smith 2009; Andrée 2012).
Ungefähr zur selben Zeit, im Hochmittelalter, begannen christliche Theologen freilich, die überlieferten Lehrgehalte aus der exegetischen Form zu lösen und in systematischen Textgattungen, nämlich in Summen und Sentenzen darzustellen. Damit trat in der Folge die Systematische Theologie als spezifische Form der Theologie neben die Bibelexegese (Colish 1988; Andrée 2020) und es etablierten sich neue Referenztexte als Grundlage: zunächst die in den 1150er Jahren entstandenen Sententiae des Petrus Lombardus (Dreyer 2014; de Boer 2018, 273 ff.), dann ab dem 16. Jh. die (im 13. Jh. entstandene) Summa theologiae des Thomas von Aquin (Berger 2004, 34 f.; Repgen 2014, 250 f.). So wurde auch die Systematische bzw. Dogmatische Theologie jahrhundertelang im Modus des Kommentierens betrieben. Dann verlegten sich die Theologen auf andere Formen systematischer Stoffpräsentation wie Traktate. Auch dort, wo – auf römisch-katholischer Seite – noch gezielt die Anknüpfung an Thomas von Aquin gesucht wurde, bürgerte sich ab dem 17. Jh. in Form des Cursus theologicus ein systematisches Genre ein (Essen 2014, 306, 312 f.). Die Aneignung der Glaubensüberlieferung erschien zu vielschichtig, um sie im Format einer Textkommentierung einzufangen.
In der Protestantischen Theologie hatte man hingegen versucht, das reformatorische Prinzip des „sola scriptura“ umzusetzen und, wie Luther es proklamiert hatte, alle Theologie als Schriftauslegung zu entfalten (Opitz 2014). Das Schriftprinzip fungierte so als Bindeglied zwischen Exegese und Dogmatik. In praktischer Hinsicht führte das dazu, dass einige Reformatoren ihre Bibelkommentare mit umfangreichen thematischen Exkursen zu theologischen Sachthemen (Topoi, loci) ausstatteten (a.a.O., 199 f.). Durch die aufkeimende historisch-kritische Exegese der Bibeltexte verfestigte sich im 18. und 19. Jh. allerdings auch in der protestantischen Theologie die Trennung zwischen Bibelauslegung bzw. ‑kommentierung und Dogmatik: Nicht zuletzt weil man die wörtliche Inspiration der biblischen Schriften und die Historizität ihrer Erzählungen (etwa der Schöpfungsgeschichte) zunehmend in Frage stellte, sah man in den biblischen Texten nicht mehr den geeigneten Anknüpfungspunkt zur systematischen Entfaltung von Glaubenssätzen (Rohls 2014). Als Medium der systematisch-theologischen Lehre hatte der (Bibel-) Kommentar daher ausgedient.
Bleibende Bedeutung hat das Genre der Bibelkommentare für die Theologie gleichwohl; in den exegetischen Fächern des Alten und Neuen Testaments wird es in allen Konfessionen bis heute gepflegt (Otto 2014; zur Typologie vgl. Lohfink 1974, 9 ff.; zur modernen gattungskritischen Diskussion ferner Anderson 1982; Froehlich 1987). Dabei wird zwar die Eignung des Kommentars als wissenschaftliche Textform hinterfragt, weil wissenschaftlicher Fortschritt eher von Aufsätzen und Monographien erwartet wird und weil der Anspruch, das relevante Wissen auf der Höhe der Forschung zusammenzufassen, in der Kommentierung größerer Textmengen kaum noch eingelöst werden kann. Eine hohe praktische Bedeutung genießen Kommentare aber allemal, nicht zuletzt als Hilfsmittel für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Vorbereitung von Predigten und Bibelarbeiten. Kommentare dienen zur Information über Textgeschichte, Wortbedeutungen, historische Entstehungskontexte und Aussageabsichten sowie zur Erfassung theologischer Kernaussagen und existenzieller Bezüge.
Kommentare zu anderen autoritativen Texten als der Bibel bilden demgegenüber heute ein Randphänomen. Zu nennen ist hier vor allem das Kirchenrecht, namentlich die Kommentare zum Codex Iuris Canonici als dem zentralen Rechtstext der römisch-katholischen Kirche. Solche kirchenrechtlichen Kommentare sind in vielerlei Hinsicht mit (anderen) juristischen Kommentaren verwandt. Andererseits ist es gerade die Erschließung der theologischen Bezüge, die als besondere Aufgabe des kirchenrechtlichen Kommentars aufgefasst wird (Böhnke 2014). Vereinzelt werden auch eminente kirchliche Verlautbarungen zum Gegenstand von Kommentierungen. So erschien rund vierzig Jahre nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ein theologischer Kommentar, der die Konzilstexte Artikel für Artikel kommentiert (Hünermann/Hilberath 2004–2006). Den Referenztext bildet also ein Dokument katholischer Glaubenslehre, dessen Auslegung als fundamental für die Beantwortung theologischer und kirchenpolitischer Fragen begriffen wird (Siebenrock 2014).
4. Philologische Kommentare
In der Philologie bzw. Literaturwissenschaft versteht man unter einem Kommentar die Erläuterung eines Textes unter sprachlichen und sachlichen Gesichtspunkten. Teils werden unter den Kommentarbegriff auch Erläuterungen gefasst, die nicht im Sinne der oben vorgeschlagenen Definition (s. oben 1.2) „fortlaufend“ bzw. strukturell an den Referenztext angelehnt sind, etwa wenn eine systematisch gegliederte Einführung zu Werk und Autor als „Einleitungskommentar“ tituliert wird (ohne das Merkmal „fortlaufend“ auch die Definition bei Häfner 2007, 298).
Der philologische Kommentar ist im Grunde so alt wie die Philologie selbst: Als Entstehungskontext im engeren Sinne gilt die alexandrinische „Schule“, die sich seit dem Beginn des 3. Jahrhunderts v. Chr. im Kontext der dortigen Bibliothek zu einem Zentrum literarischer Gelehrsamkeit entwickelt hatte. Aristarch von Samothrake (ca. 216–144 v. Chr.) hat als erster in großem Stil (angeblich über 800 Buchrollen) fortlaufende Kommentare (ὑπομνήματα, hypomnēmata) geschrieben haben, insbesondere zu Homer, dem griechischen Nationaldichter, aber auch zu Tragödien, Komödien, Lyrik und Prosaschriftstellern wie Herodot (Pfeiffer 1978, 261 ff.). Erhalten sind von alldem aber nur Bruchstücke. Später wurden auch philosophische, mathematische oder medizinische Schriften kommentiert, insbesondere Aristoteles und Platon sowie Hippokrates. Berühmt ist der Kommentar des Galen (129–ca. 216 n. Chr.) zum Werk des Hippokrates (dazu etwa Vallance 1999). Hier, wie auch etwa im Neuplatonismus, steht der sachliche Gehalt des kommentierten Werks im Vordergrund. Solche Kommentare werden daher meist als medizinische bzw. philosophische Kommentare angesprochen, nicht als philologische. Aus der lateinischen Tradition ist etwa der Vergil-Kommentar des Servius (um 400 n. Chr.) hervorzuheben (Überblick über die Kommentartradition der Antike insgesamt bei Fladerer/Börner-Klein 2006, 282–296; siehe ferner Gibson/Kraus 2002; Geerlings/Schulze 2002/2004; Kraus/Stray 2016; Zetzel 2018, 121–157, 253–277).
Formal wurden solche Kommentare zunächst auf einer getrennten Schriftrolle verfasst und typischerweise durch Lemmata mit dem Bezugstext verknüpft. Nachdem sich im 4. Jh. n. Chr. der Kodex als Buchformat durchgesetzt hatte, wurde es prinzipiell möglich, Erläuterungen auch systematisch und in größerem Umfang auf den Rändern der Handschriften zu notieren. Auf diese Weise entstanden – wohl seit dem 5. Jh. (McNamee 1998) – Scholien, die aus früheren Kommentaren zusammengesetzt wurden. Berühmt sind die Homer-Scholien, vor allem zur Ilias, die uns in verschiedenen mittelalterlichen Kodizes überliefert sind (Erbse 1965).
Die weitere Geschichte des philologischen Kommentars kann hier nur grob skizziert werden (vgl. Fuhrmann 1985, 49–54; Roloff 1993; Neumann 2004, 40–51): Im lateinischen Mittelalter ist der Kommentar ganz allgemein die zentrale Textform der scholastischen Wissenschaften: „Das Zeitalter der Universitäten markiert den Triumph des Kommentars“ (Holtz 2000, 115). Die lateinischen Klassiker wie Vergil oder Cicero wurden ebenso fleißig kommentiert wie juristische, theologische oder philosophische Texte, namentlich auch die nun auf Latein zugänglichen Schriften des Aristoteles. Die Kommentierung steht dabei häufig im Dienst der Wissensvermittlung und Wissensorganisation an Schulen und Universitäten (vgl. für das Mittelalter etwa Henkel 2010; für die frühe Neuzeit Enenkel/Nellen 2013b, 17 ff.).
In der Renaissance florierte im Zuge der programmatischen Rückbesinnung auf die Antike die Kommentarliteratur zu den antiken Texten ganz besonders; doch auch zeitgenössische Autoren wie Dante oder Petrarca lieferten Referenztexte (vgl. u.a. Sandkühler 1967; Buck/Herding 1975; Mathieu-Castellani/Plaisance 1990; Häfner/Völkel 2006; Enenkel/Nellen 2013a; interdisziplinäre Überblicke bei Enenkel/Nellen 2013b; de Boer 2018; zum Forschungsstand vgl. Neumann 2004). Besonderheiten frühneuzeitlicher Kommentarpraxis sind einerseits die Sammlung von Anmerkungen verschiedener Verfasser in gelehrten Apparaten („cum notis variorum“, „cum notis selectis“ etc.), andererseits das Phänomen des Auto- oder auch Autorenkommentars, dass also Literaten ihre eigenen Werke mit Erläuterungen ausstatteten (Venturi 2019; Beispiele behandeln A. Assmann 1995; Roush 2002; Ott 2020). Beides hat in der literarischen Welt von Cervantes bis Jean Paul auch zu Spott, Karikatur und ironischer Brechung Anlass gegeben (Fuhrmann 1985, 50 ff.; Rehm 1964; Mulsow 2006). Nicht immer handelt es sich jedoch bei solcher Selbstkommentierung um fortlaufende Kommentare im eigentlichen Sinne.
In der deutschen Literatur- und Editionswissenschaft wird der philologische Kommentar seit einigen Jahrzehnten von einer gattungskritischen Forschungsdiskussion begleitet (u.a. Frühwald/Kraft/Seidel 1975; Martens 1993a; die Beiträge in der Zeitschrift Editio 7 [1993]; Mathijsen 2000; Wiesmüller 2014; v. Zimmermann 2014; Überblick über die Diskussion bei Lüdeke 2002; Bibliographie bei Lukas/Richter 2020, 205–232). Gerade in der Germanistik werden seit den 1970er Jahren wieder verstärkt sacherklärende Kommentare herausgegeben, nachdem sich die Wissenschaft zuvor seit dem 19. Jh. auf die ‚kommentarlose‘ historisch-kritische Edition der deutschen Klassiker konzentriert hatte (Roloff 1993, 11 ff.; Plachta 2009, 20 ff.). Die „Rückkehr des Kommentars“ scheint (in Anlehnung an einen Ausdruck von Gumbrecht 1999, 452; ders. 2003, 85) mittlerweile zum Allgemeingut geworden. Wie der philologische Kommentar seine Grundfunktion als Vermittlungsinstanz zwischen Text und Leser im Einzelnen ausfüllen kann, gerade im digitalen Zeitalter, bleibt indessen Gegenstand der Diskussion (Lukas/Richter 2020).
5. Kommentarfunktionen
Eine wesentliche Frage in den wissenschaftlichen Reflexionen über Kommentare besteht darin, welche Funktionen Kommentare erfüllen (sollen). Naturgemäß sind die Funktionen in unterschiedlichen Disziplinen und Wissensbereichen auch verschieden ausgeprägt. Hinzu kommt die Formenvielfalt von Kommentartypen auch innerhalb einer Disziplin. Einzelne Funktionen können je nach Couleur eines Kommentars stärker hervor- oder zurücktreten. Manche Kommentare beschränken sich etwa bewusst auf eine möglichst neutrale Sacherklärung, andere versuchen dezidiert bestimmte Interpretationen zu befördern. Kommentarfunktionen sind demnach abhängig von Form, Methodik und den diskursiven Rahmenbedingungen sowie maßgeblich auch von der Art des kommentierten Textes. Gleichwohl lassen sich die diskursiven Funktionen von Kommentaren auch disziplinübergreifend typisieren.
Das typische Funktionsspektrum von Kommentaren lässt sich in zehn Funktionen beschreiben, die sich teilweise überlappen, teilweise auch gegenläufig wirken (Kästle 2014, 425–445; ders. 2016, 311–332; vgl. auch Enenkel/Nellen 2013b, 12–39; Enenkel 2013, 79 f.): Demnach fungiert der Kommentar als (1) Erläuterungsbuch – er entfaltet einen vorgängigen Text; (2) Wissensspeicher – er dokumentiert verfügbares Wissen und bietet es zur Information an; (3) Wissensfilter – er selektiert und kanalisiert das relevante Wissen; (4) Wissensorganisator – er strukturiert und systematisiert Wissensbestände; (5) Wissensgestalter – er steuert Rezeptions- und Dogmatisierungsprozesse; (6) Feinmechaniker – er konkretisiert Regeln oder füllt Lücken; (7) Brückenbauer – er vermittelt und aktualisiert einen Text; (8) Stabilisator – er festigt Autorität und kanonisiert; (9) Kritiker – er relativiert und entgrenzt einen Text; (10) Erneuerer – er bildet Wissensbestände fort.
Für den (modernen) philologischen Kommentar wird die Erläuterung des Textes häufig von seiner Interpretation abgegrenzt. Dazu dient vielfach die von Manfred Fuhrmann eingeführte Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Dunkelheit des Textes (Fuhrmann 1985, 43 ff.; kritisch etwa Tamás 2011, 267). Als unbestrittenes Kerngeschäft des Kommentars gilt demnach nur die Aufhellung der sekundären Dunkelheit, die Auflösung der Verständnisschwierigkeiten also, die ein Leser infolge des zeitlichen Abstands zum Text oder unterschiedlicher Wissenshorizonte hat, weil er bestimmte Bezüge oder sprachliche Ausdrücke nicht versteht. Hier soll der Kommentar den Kenntnisstand vermitteln, den der Autor bei den ursprünglichen Adressaten als gegeben voraussetzen konnte. In diesem Sinne ist der Kommentar „Brückenbauer“ über „Sprachgrenzen, kulturelle Zäsuren und historische Zeiträume“ (Plachta 2009, 17; ähnlich u.a. Martens 1993b, 36, 39 f.; Woesler 1993, 18, 20; Gumbrecht 1999, 443). Primär dunkel hingegen ist ein Text, wenn er gewollt mehrdeutig, unklar, verhüllt ist und erst gedeutet, interpretiert werden muss. Sieht man darin „eine Folge poetischen Sprechens überhaupt“, dann lässt sich die These vertreten, dass der Kommentar hier „größte Zurückhaltung“ an den Tag legen müsse, um den Leser in seiner ästhetischen Rezeption und seinem eigenen Deutungsprozess nicht zu bevormunden (Martens 1993b, 40, 44; gegenteilig akzentuiert etwa Ricklefs 1975). Zumindest stellt sich die Frage nach den „Grenzen der Kommentierung“ (v. Zimmermann 2014, 231 f.).
Der philologische Kommentar erklärt und vermittelt aber nicht nur, er trägt auch zur Kanonbildung bei: Literarische Texte werden durch ihre Kommentierung diskursiv präsent, sie werden gelesen, rezipiert, tradiert und damit letztlich als autoritativ anerkannt. Kommentare erscheinen daher nicht nur als Indikatoren, sondern auch als Garanten der Kanonisierung von Texten (Gumbrecht 1999, 448; Krajewski/Vismann 2009, 6; zum Kanon als „amtliche Autoritätsfiktion der Literatur“ vgl. König 2009, 52 f.). Neben dem Referenztext transportieren Kommentare aber auch die zur Erläuterung hinzugefügten Wissensbestände und Deutungsansätze. In diesem Sinne können sie (wie juristische, theologische oder philosophische Kommentare auch) als Wissensspeicher dienen, als Orte, „an denen neues und altes Wissen gesammelt, absorbiert und manchmal sogar gelagert wird“ (Gumbrecht 1999, 448; ders. 2003, 77). Auf beiderlei Weise, durch Kanonisierung von Texten und durch Speicherung von Wissen leisten Kommentare einen Beitrag zum kollektiven Gedächtnis des professionellen Diskurses.
Juristische Kommentare sind demgegenüber vom Anwendungsbezug des Rechts geprägt. Anders als die Philologie ist Jurisprudenz eine Entscheidungswissenschaft; eine Unterscheidung zwischen Erläuterung und Interpretation ist ihr fremd. Juristische Kommentare sollen nicht nur vorläufige Verständnisschwierigkeiten ausräumen, sondern den normativen Gehalt des kommentierten Textes entfalten. Eine zentrale Aufgabe moderner Gesetzeskommentare besteht darin, den Rechtsanwender mit den für praktische Entscheidungen notwendigen Informationen auszustatten. Dazu gehört typischerweise die Dokumentation einschlägiger Gerichtsentscheidungen sowie der in der Wissenschaft vertretenen Meinungen und Forschungsansätze. Auf diese Weise wird der normative Leittext des Gesetzes mit Rechtsprechung und wissenschaftlicher Literatur verknüpft. Wichtig für das Rechtssystem ist neben der Speicherung zudem die Filterung des juristischen Wissens, die als „rechtshygienische Aufgabe“ gilt, weil sie das System entschlackt und Komplexität reduziert (R. Schmidt 1966, 191; näher Stolleis 2005).
Nicht als Kernaufgabe, wohl aber als Qualitätsmerkmal eines juristischen Kommentars oder jedenfalls als Ausweis seiner Wissenschaftlichkeit wird es verstanden, wenn er über eine Dokumentation des Status quo hinaus auch zur Rechtsfortbildung beiträgt. Solche Fortbildung kann dabei unterschiedliche Formen annehmen: Sie kann darin bestehen, dass der Kommentar einem alten Text Antworten auf neue Fragen entlockt, dass er Anregungen für künftige Gesetzgebung gibt oder dass der Kommentar ein frisch erlassenes Gesetz auf zukünftige Anwendungsfälle hin ausleuchtet. Zumindest im letzteren Fall ist auch die „Phantasie des Kommentators“ gefragt (Medicus 1999, 171–175).
Obwohl juristische Kommentare durch Kritik und Relativierung die Normativität eines Textes auch verflüssigen können, wirken sie primär stabilisierend. Eine solche Stabilisierung kann auf verschiedenen Ebenen festgestellt werden. Erstens, ganz fundamental auf der Ebene der Autorität des Textes: Insbesondere dort, wo Rechtstexte sich nicht auf eine politische Autorität stützen können, tragen Kommentare zur diskursiven Anerkennung und Legitimierung der Texte bei. Die Rechtsgeschichte bietet zahlreiche Beispiele für solche Vorgänge, etwa die mittelalterliche Rezeption des Corpus iuris civilis oder des Sachsenspiegels (s. oben 2.2). Der Mechanismus ist hier letztlich derselbe wie bei der Kanonisierung literarischer Texte. Zweitens verfestigt der Kommentar auch Inhalte und Strukturen – seien es solche, die er aus dem Text reproduziert (Regeln, juristische Begriffe, Wertungen oder auch der Aufbau eines Gesetzes), seien es solche, die er dem Diskurs entnimmt, indem er etwa eine herrschende Meinung bestärkt. Insofern hat der Kommentar auch eine Steuerungsfunktion.
Auch für den theologischen Kommentar gehören Erläuterung und Interpretation zusammen. Aus moderner Perspektive stehen Kommentare hier in der doppelten Aufgabe, einerseits die dem Text immanente Botschaft, sein Kerygma, zu entfalten und andererseits den Text auch in seiner historischen Gegebenheit und Entstehung zu erläutern. In der Biblischen Theologie knüpfen sich daran die großen methodischen Fragen der Moderne, die mit dem brüchig gewordenen Paradigma historisch-kritischer Exegese zusammenhängen (dazu Otto 2014, 358 ff.). Verkompliziert wird die Erläuterungsfunktion des theologischen Kommentars noch durch den Einbezug der Tradition, die je nach Ansinnen des Kommentars affirmativ und harmonisierend mit der Entfaltung des Textes in Einklang gebracht oder auch distanzierend dem eigentlichen Textsinn gegenübergestellt und nachgeordnet werden kann (vgl. Wöller 2011, bes. 89 f.).
Hinzu kommt das in der Theologie bestehende Spannungsfeld zwischen dem Streben nach Wahrheit einerseits und einem möglicherweise erwünschten Pluralismus oder zumindest tolerierter Ambiguität andererseits. Während der juristische Kommentar tendenziell auf die Entscheidung und damit auf Eindeutigkeit zielt, kann in theologischen Kommentaren Pluralität auch als methodisches Programm firmieren: So ist für viele antike und mittelalterliche Bibelkommentare das Nebeneinander verschiedener Schriftsinne charakteristisch, insbesondere eines wörtlichen Verständnisses und einer geistlichen Deutung. Auch die jüdische Tradition demonstriert, dass „unbeachtet der Allgegenwärtigkeit der Offenbarung noch viel Raum für kommunikative Rationalität übrig bleibt“ (Reichman 2014, 124). Theologische Kommentare spiegeln damit auf ihre eigene Weise das hermeneutische Paradoxon des Kommentars, dass er neu sagt, was bereits gesagt ist, und doch wiederholt, was eigentlich noch nicht gesagt ist (Foucault 1991, 19).
Literatur
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Abbildungsverzeichnis
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Abb. 2: Otto Palandt (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch (Beck’sche Kurz-Kommentare, Bd. 7), 68. Aufl., bearbeitet von Peter Bassenge, Gerd Brudermüller, Uwe Diederichsen, Wolfgang Edenhofer, Jürgen Ellenberger, Christian Grüneberg, Helmut Heinrichs, Hartwig Sprau, Karsten Thorn, Walter Weidenkaff, München: C.H. Beck, 2009, S. 784.
Abb. 3: תלמוד בבלי Talmud Bavli, Wilna: Romm, 1880–1886, Teil II, Traktat Schabbat, fol. 12a (S. 21).
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David Kästle-Lamparter
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Zitationsvorschlag
David Kästle-Lamparter (2023): Kommentar, in: Thomas Gutmann, Eberhard Ortland, Klaus Stierstorfer (Hgg.), Enzyklopädie Recht und Literatur (Stand: 15. März 2023)
doi: 10.17879/00089708496
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